AG Ludwigshafen: Ein unverzüglich reagierender Betreiber eines Internetforums vermeidet Abmahnungsgebühren und Schmerzensgeldzahlungen

AG Ludwigshafen, Urteil vom 23.10.2008, Az. 2 g C 291/08 § 823 Abs. 1 BGB; § 10 TMG

Das AG Ludwigshafen hat entschieden, dass ein Forumsbetreiber nicht verpflichtet ist, Schmerzensgeld zu zahlen, nachdem ein Mitglied des Forums beleidigende Äußerungen gegen einen Dritten veröffentlicht hat, wenn der Forumsbetreiber den betreffenden Artikel unverzüglich nach Benachrichtigung durch den Dritten löscht. Das Amtsgericht: “Dem Beklagten ist jedoch nicht zuzumuten, jede Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen und alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dass der Beklagte hierzu nicht verpflichtet ist, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 TMG. Im Übrigen bestimmt § 10 TMG, der dem früheren § 11 TDG entspricht, dass Dienstanbieter für fremde Informationen nicht verantwortlich sind, sofern sie, was im vorliegenden Fall zutrifft, unverzüglich tätig geworden sind, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.” Die Ausführungen des AG Ludwigshafen gelten auch für Abmahnkosten, soweit diese bei gleichem Sachverhalt, beansprucht worden wären. Zum Volltext der Entscheidung: Amtsgericht Ludwigshaften am Rhein

Urteil

In dem Rechtsstreit … gegen …

hat das Amtsgericht in Ludwigshafen am Rhein auf die mündliche Verhandlung vom 23.09.2008 durch … am 23.10.2008 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- und Zollbürge zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums unter der Bezeichnung „X”. Der Kläger betreibt einen Handel und eine Werkstatt für Honda-Fahrzeuge in Ludwigshafen am Rhein. Am 28.10. und 30.10.2006 veröffentlichte ein Unbekannter unter dem Namen „Y” einen Beitrag, durch den sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf Blatt 6 der Akte (”WARNUNG vor der Firma C. in Ludwigshafen (Honda)”) verwiesen.

Am 25.01.2008 wurde die Beklagte durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers über diese Beiträge informiert und aufgefordert, bis spätestens 29.01.2008 die Beiträge aus dem Forum zu entfernen, was die Beklagte daraufhin auch unverzüglich tat.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger wegen Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte geltend und trägt zur Begründung vo…

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Themen: Haftung , Urteil , Bgb , Beitrag , Forum , Schmerzensgeld , Schadensersatz , Amtsgericht , Unterlassung , Urteile & Beschlüsse , Ludwigshafen , Verletzung , Artikel , Forumsbetreiber

Erschienen 16. Juni 2011 auf http://damm-legal.de.

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