AG Leipzig: Abo-Falle kann wegen Androhung einer Schufa-Eintragung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden

AG Leipzig, Beschluss vom , Az. 118 C 10105/09 §§ 823 Abs. 1; § 1004 I 2 analog BGB; §§ 4 Abs. 1; 4a Abs. 1; 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG

Das AG Leipzig hat entschieden, dass eine Abo-Falle einem Verbraucher nicht mit einer Schufa-Eintragung drohen darf. Vielmehr habe der Verbraucher einen Unterlassungsanspruch gegen die Datenübermittlung an die Schufa-Holding AG, da diese unverhältnismäßig sei. Dies resultiere bereits aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Forderung der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin offensichtlich nicht bestehe, was weiter ausgeführt wird. Vgl. auch AG Plön, LG Düsseldorf und OLG Koblenz. Zum Volltext der Entscheidung des AG Leipzig: Amtsgericht Leipzig

Beschluss

In dem Rechtsstreit … gegen … wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2010 beschlossen:

1. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Verfügungsklägerin begehrte von der Verfügungsbeklagten einstweiligen Rechtsschutz gegen eine “angedrohte” Schufaeintragung. Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin einer Werbeagentur und hat einen oberen fünfstelligen Betrag als Jahresumsatz. Druckereien holen vor Übernahme von Aufträgen heutzutage regelmäßig Schufa- Auskünfte über Auftraggeber ein. Hintergrund für den Rechtsstreit über eine Androhung einer Schufa- Eintragung waren etwaige Forderungen der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin. Die Verfügungsbeklagte machte einen Anspruch gegen die Verfügungsklägerin aus einer vermeintlichen Inanspruchnahme ihres Angebots auf der Interseite …geltend.

Die Verfügungsbeklagte legte am 09.11.2009 Rechnung mit der Vorgangsnummer OU über einen Betrag i.H.v. 96 EUR für einen 12- Monatszugang zu… für ein Jahr im Voraus.

Am 20.11.2009 wendete sich die Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte und teilte mit, dass der angebliche Vertrag von ihrer minderjährigen Tochter geschlossen wurde und verweigerte eine Genehmigung. Außerdem erklärte sie den Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz und vorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Hilfsweise erklärte sie die Anfechtung wegen Irrtums und die Kündigung. Die Verfügungsbeklagte teilte der Verfügungsklägerin mit, dass sie der Ansicht sei, die Verfügungsklägerin habe dieses Angebot genutzt und sei daher zur Zahlung von 96 EUR pro Jahr Nutzungsgebühr über eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren verpflichtet. Am 01.12.2009 mahnte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin und übersendete ihr am 15.12.2009 ein Schreiben, das mit „LETZTE MAHNUNG” überschrieben war und zur Zahlung von 96 EUR zzgl. 5 EUR Mahngebühren aufforderte. Darin hieß es: „Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Sinne einer wirtschaftlichen Abwicklung unserer Vertragsve…

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Themen: Verbraucherschutz , Abmahnung , Urteil , Bgb , Amtsgericht , Unterlassung , Urteile & Beschlüsse , Abo-fallen , Verbraucher , Rechtswidrig , Leipzig , Analog , Schufa , Androhung , Sonstige , Abo-falle , Eintragung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 8. August 2010 auf http://damm-legal.de.

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