AG Köln: Zum fliegenden Gerichtsstand bei isolierter Geltendmachung von Abmahnkosten / Annexkosten

AG Köln, Urteil vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06 § 677 BGB, § 683 BGB; § 97 UrhG; § 32 ZPO

Das AG Köln hat entschieden, dass der so genannte fliegende Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen im Internet auch dann gegeben ist, wenn lediglich Annexansprüche (Schadensersatz, Abmahnkosten) geltend gemacht werden. § 32 ZPO sei hier unproblematisch anwendbar. Bei der Höhe des Schadensersatzes für eine Bildnutzung für 90 Tage bei eBay akzeptierte das Gericht den geltend gemachten Betrag vom 450,00 EUR. Zum Volltext der Entscheidung: Amtsgericht Köln

Urteil

In dem Rechtsstreit …

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 142 im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 19.03.2007 durch… für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 980,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten und Lizenzschadensersatzes wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch.

Die Klägerin vertreibt auf der Auktionsplattform „eBay” im Internet Kosmetik- und Parfümerieartikel, wobei sie die von ihr angebotenen Artikel auf den Auktionsseiten u.a. mit Bildern bewirbt. Die Beklagte hat am 25.04.2006 ebenfall bei „eBay” eine Auktionsseite unterhalten, auf der sie unter dem Namen „xxx” einen Kosmetikartikel mit dem Namen „Euphoria 50 ml” in Verbin­dung mit einem Bild des Produktes angeboten hat. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Nutzung dieses Bildes unter dem 28.04.2005 ab. Nachdem die Beklagte die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, erließ das Landgericht Köln auf Antrag der Klägerin am 18.05.2006 eine entsprechende einstweilige Verfügung (LG Köln Az.: 28 0 255/06). Hiergegen legte die Beklagte unter dem 07.06.2006 Widerspruch ein, den sie unter dem 31.07.2006 wieder zurücknahm. Unter dem 12.06.2006 und nochmals unter dem 04.08.2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Die Beklagte gab am 17.08.2006 eine Erklärung ab, die sich jedoch nicht auf die Übernahme der außergerichtlichen und im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht erstattungsfähigen Kosten der Abmahnung und der Kosten der Abschlusserklärung erstreckte.

Die Klägerin behauptet, dass sie das Produkt „Euphoria 50 ml” ebenfalls über „eBay” vertreibe und mit dem von der Beklagten verwendeten L…

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Themen: Foto , Ebay , Urheberrechtsverletzung , Unterlassungserklärung , Köln , Bgb , Zpo , Zinsen , Schadensersatz , Amtsgericht , Bild , Fliegender Gerichtsstand , Urteile & Beschlüsse , Abmahnkosten , Zpo / Gvg , Lizenzschadensersatz

Erschienen 12. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.

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