AG Karlsruhe: Gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Kinder wird wie Sorgerecht für eheliche Kinder beurteilt

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Die gemeinsame elterliche Sorge, sowohl für eheliche als auch nicht eheliche Kinder entspricht grundsätzlich dem Kindeswohl und ist nach den gleichen Regeln zu entscheiden.

1. Sachverhalt

Die Kindeseltern waren nicht mit einander verheiratet. Aus ihrer Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Tochter wurde 1998 und der Sohn im Jahre 2001 geboren. Die Kindesmutter hatte das alleinige Sorgerecht. Der Kindesvater beantragte auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 (Az. 1 BvR 420/09) ihm gemeinsam mit der Kindesmutter das elterliche Sorgerecht für die beiden Kinder zu übertragen. Die Kindesmutter lehnte dies ab. Sie sei nicht bereit mit dem, aus ihrer Sicht, vertrauensunwürdigen Kindesvater in Kindesbelangen zu kooperieren.

2. Rechtlicher Hintergrund

Im Jahr 2010 sah die Rechtslage für nichtverheiratete Eltern so aus, dass die unverheiratete Kindesmutter bei der Geburt eines Kindes kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht erhielt, soweit und solange das gemeinsame Sorgerecht nicht durch die Eltern gemeinsam begründet wird. Ein gemeinsames Sorgerecht war nur mit Zustimmung der Kindesmutter möglich. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht in Straßburg vom 03.12.2009, sowie der anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 besteht nunmehr die Möglichkeit für Kindesväter das gemeinsame Sorgerecht einzufordern.

3. Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.07.2011 (Az.: 4 F 415/10)

Das Amtsgericht hielt den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts grundsätzlich für begründet. Hinsichtlich der Kindesversorgung und der Regelung der schulischen Angelegenheiten erhielt die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht.

Das Gericht stellte klar, dass auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts die Einrichtung des gemeinsamen Sorgerechts möglich ist, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Dabei betonte das Gericht, dass ein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern nicht zu machen sei. Bei ehelichen Kindern würde ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse und ohne Rücksicht auf die Beziehung der Eltern zueinander von der Geburt der Kinder an das gemeinsame elterliche Sorgerecht angeordnet. Dies müsse grundsätzlich auch für nicht eheliche Kinder gelten.

Nur im Rahmen der Gesundheitsfürsorge und der schulischen Angelegenheiten war noch das Sorgerecht bei der Mutter zu verbleiben. Die Parteien konnten sich in diesen Bereichen nicht auf eine gemeinsame Vorgehensweise einigen. Die Anhörung der Kinder und der Eltern habe ergeben, dass sich die fehlende Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter nur diese Bereiche umfasst. Daher war der Antragsgegnerin hier das alleinige Bestimmungsrecht zu …

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Themen: Amtsgericht , Beschluss , Eltern , Karlsruhe , Burg , Beziehung , Nichteheliche Kinder , Gemeinsames Sorgerecht , 2011 , Nichteheliche Lebensgem. , Fachanwalt Für Familienrecht Wille , AG Karlsruhe

Erschienen 23. Januar 2012 auf http://www.unterhalt24.com/blog.

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