AG Herford: Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für die Fertigung von Frontfotos.

Richter am AG Herford spricht Verkehrssünder wegen des Verwertungsverbotes des im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsmessung gefertigten Frontfotos frei.

Vor ein paar Wochen hatte ich über die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (NJW 2009, 3293) und vom 05.07.2010 (DAR 2010, 508) berichtet, in denen es um die Zulässigkeit sog. Blitzerfotos und deren Ermächtigungsgrundlage ging (Bundesverfassungsgericht stellt klar: “Blitzerfotos sind zulässig.“)

Das AG Herford hat jetzt durch Urteil vom 03.11.2010 – 11 OWi (442/10) – entschieden, dass für das im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung gefertigte Frontfoto die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt und dieses daher einem Beweiserhebungsverbot unterliegt. Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens darf das sog. Blitzerfoto daher nicht zu Lasten des Betroffenen verwertet werden.

Die Urteilsbegründung ist mehr als lesenswert.

Ausführlich begründet das Gericht nicht nur, dass § 100 h I Satz 1 Nr. 1 StPO keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für das Herstellen von Bildern im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist, da Verkehrs-überwachungsanlagen nicht von dem Gedanken der Gefahrenabwendung, sondern vom fi…

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Themen: Stvo , Führerschein , Ordnungswidrigkeit , Verwertungsverbot , Herford , Blitzer , Bußgeldbescheid , Frontfoto
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 4. Februar 2011 auf http://verteidiger-aus-berlin.de.

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