AG Hannover: Kein Anspruch auf Original, wenn Verkäufer “von Originalität überzeugt”
Das Amtsgericht (Urteil vom 3.7.2008 - 506 C
235/08) hatte sich mit einem eingeklagten Schadensersatzanspruch nach Erwerb einer gefälschten Fendi-Handtasche auseinanderzusetzen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die von mir vertretene Klägerin erwarb im September 2007 über Ebay per Sofortkauf eine (laut Angaben der Beklagten) lediglich einmal
bei einem Fotoshooting getragene Handtasche zum Sofort-Kaufen-Preis von € 315 zzgl. Versandkosten. In dem Angebot der Beklagten wurde
die Tasche als “Fendi Spy Bag” eingehend beschrieben. Abschließend stellte die beklagte Verkäuferin dort fest: “Ich bin von der
Originalität überzeugt.”
Nach Erhalt der Tasche stellte die Klägerin nach Rücksprache mit der Firma Fendi fest, dass es sich nicht um eine Originaltasche
handelte, sondern um ein Plagiat. Sie verlangte von der Beklagten zunächst Nacherfüllung, also Lieferung einer Originaltasche, in der
Folge dann Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages zwischen einer Originaltasche (mindestens € 1.470) und dem tatsächlich für
das Plagiat gezahlten Kaufpreis.
Die Beklagte bestritt die Fälschung und behauptete, den Kaufvertrag durch Lieferung der geschuldeten Tasche erfüllt zu haben.
Außerdem habe sie keine Originaltasche geschuldet, da sie durch den Hinweis, von der Originalität überzeugt zu sein, ihre Aussage zu
der Originalität der Tasche eingeschränkt habe. Es sei schon am geringen Kaufpreis erkennbar gewesen, dass sie sich nicht ganz sicher
gewesen sei, dass die Tasche ein Original sei.
Da außergerichtlich keine Einigung zu erzielen war, wurde also Klage auf Schadensersatz eingereicht. Die Beklagte bestritt in der
mündlichen Verhandlung, dass es sich bei der von der Klägerin vorgelegten Tasche um eben jene handelte, die sie verschickt hatte.
Das Gericht hat darüber jedoch nicht Beweis erhoben, sondern die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen:
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 433, 437 Nr.3, 280 Abs.1, 281 Abs.1 BGB.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der nunmehr streitgegenständlichen Tasche um die Tasche handelt, die Beklagte der Klägerun zur
Erfüllung des Kaufvertrages zugeschickt hat und ob es sich bei der nunmehr streitgegenständlichen Tasche tatsächlich um ein Plagiat
handelt. Denn die Beklagte hätte die kaufvertraglich geschuldete Leistung auch durch Übersendung der streitgegenständlichen Tasche
erbracht, da diese weder einen Mangel aufweist noch der Tasche eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag mit dem Inhalt des Angebots der Beklagten bei der Internetplattform Ebay zustande gekommen.
Die Beklagte schuldete dementsprechend zwar grundsätzlich eine sog. Fendi Spy Bag, durch den Hin…
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