AG Hannover: “Ich bin von Originalität überzeugt” ist noch keine Beschaffenheitsgarantie
AG Hannover, Urteil vom 03.07.2008, Az. 506 C 235/08 §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Ans. 1 BGB
Das AG Hannover ist der Rechtsansicht, dass die Erklärung “Ich bin von der Originalität überzeugt” noch keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§ 447 BGB darstellt. Die Beklagte schulde im vorliegenden Falle zwar grundsätzlich eine sog. „Fendi Spy Bagg”. Durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche überzeugt, habe sie jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei der Tasche um ein Original handele. Im Gegenteil habe sie durch diesen Satz erst Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der Firma Fendi handele. Ohne einen solchen Zusatz dürfe ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog. Fendi Spy Bag auch tatsächlich eine Originaltasche der Firma Fendi verbirgt. Weise der Verkäufer jedoch darauf hin, von der Originalität überzeugt zu sein, führe dies dazu dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein Plagiat zu erwerben. Die Klägerin hatte auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine Originaltasche der Firma Fendi geklagt. Die Beklagte hatte im Vorfeld des streitgegenständlichen Verkaufs bereits mehrfach Taschen der Firma Fendi über Ebay verkauft. Amtsgericht Hannover
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Hannover Abt. 506 auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008 durch … für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Kaufvertrag.
Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 04.09.2007 über die Internetplatttorm Ebay per Sofortkauf eine lediglich einmal bei einem Fotoshooting getragene Handtasche zu einem Kaufpreis von 315,00 EUR zzgl. Versandkosten. In dem Angebot der Beklagten wurde die Tasche „Fendi Spy Bagg” eingehend beschrieben. Abschließend stellte die Beklagte dort fest: „Ich bin von der Originalität überzeugt”. Der Neupreis für eine solche Tasche von der Firma Fendi beträgt mindestens 1.470,00 EUR.
Die Klägerin behauptet, die Ihr auf den Vertragsschluss hin übersandte Tasche sei ein Plagiat. Auf Nachfrage habe die Firma Fendi ihr mitgeteilt, dass die angegebene ID-Nummer dort nicht bekannt sei, weshalb es sich um eine Fälschung handeln müsse. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe deshalb die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine …
» Vollständiger ArtikelThemen: Urteile , Schadensersatz , Amtsgericht , Hannover , Urteil Schadensersatz 433 122 119
Rechtsgebiet: Fernabsatzrecht
Erschienen 28. Oktober 2008 auf http://damm-legal.de.
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