AG Hannover: “Bin von Originalität überzeugt” ist noch keine Beschaffenheitsgarantie
AG Hannover, Urteil vom 03.07.2008, Az. 506 C 235/08 §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Ans. 1 BGB
Das AG ist der Rechtsansicht, dass die Erklärung
“Ich bin von der Originalität überzeugt” noch keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§ 447 BGB darstellt. Die Beklagte schulde
im vorliegenden Falle zwar grundsätzlich eine sog. „Fendi Spy Bagg”. Durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche
überzeugt, habe sie jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei der Tasche um ein Original
handele. Im Gegenteil habe sie durch diesen Satz erst Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der
Firma Fendi handele. Ohne einen solchen Zusatz dürfe ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog.
Fendi Spy Bag auch tatsächlich eine Originaltasche der Firma Fendi verbirgt. Weise der Verkäufer jedoch darauf hin, von der
Originalität überzeugt zu sein, führe dies dazu dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein Plagiat
zu erwerben. Die Klägerin hatte auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine Originaltasche der Firma
Fendi geklagt. Die Beklagte hatte im Vorfeld des streitgegenständlichen Verkaufs bereits mehrfach Taschen der Firma Fendi über Ebay
verkauft. Hannover
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Hannover Abt. 506 auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008 durch … für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um aus
einem Kaufvertrag.
Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 04.09.2007 über die Internetplatttorm Ebay per Sofortkauf eine lediglich einmal bei einem
Fotoshooting getragene Handtasche zu einem Kaufpreis von 315,00 EUR zzgl. Versandkosten. In dem Angebot der Beklagten wurde die
Tasche „Fendi Spy Bagg” eingehend beschrieben. Abschließend stellte die Beklagte dort fest: „Ich bin von der Originalität überzeugt”.
Der Neupreis für eine solche Tasche von der Firma Fendi beträgt mindestens 1.470,00 EUR.
Die Klägerin behauptet, die Ihr auf den Vertragsschluss hin übersandte Tasche sei ein Plagiat. Auf Nachfrage habe die Firma Fendi ihr
mitgeteilt, dass die angegebene ID-Nummer dort nicht bekannt sei, weshalb es sich um eine Fälschung handeln müsse. Die Klägerin ist
der Auffassung, ihr stehe deshalb die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine …
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