AG Hamm: Klage auf Kostenerstattung für SMS-Abo unbegründet

AG Hamm, Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08 - Es wird eine nicht bestehende nicht bestehende Geldforderung eingetreiben, für die es keinen wirksamen Vertrag gibt und für die keine ordnungsgemäße Rechung erstellt wurden; die Inkassounternehmen oder Anspruchsteller sind nicht zur Vertretung berechtigt oder haben keine wirksame Abtretungsurkunde, die sie vorlegen könnten. So oder ähnlich liegen all die Fälle aus dem Bereich der Abo-Fallen: Im Interent eine wahre Plage geworden, werden immer wieder ahnungslose Surfer Opfer dieser Paxis, geben ihre Nutzerdaten ein und bekommen nach ewigen Zeiten - jedes Widerrufsrecht scheint ausgeschlossen - eine Mahnung einschl. Mahngebühr.

Rechtlich gesehen ist

ein Vertrag in der Regel nicht zustande gekommen. mangels Zustellung einer Widerrufsbelehrung in Textform der Widerruf immer noch möglich die Drohung mit SCHUFA-Meldung u.ä. wegen der fehlenden Forderung unzulässig

und darüber hinaus ist

die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe der personenbezogenen Daten ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht die Behauptung einer nicht bestehenden Forderung in Täuchungsabsicht zum Zweck der Bereicherung strafrechtlich ein Betrug.

Im Einzelfall sind die Mahnungen daher nichtig. Um weitere Folgen, wie hier vorligend das Verfahren zeigt, sollte ggf. in Eigenregie der Sachverhalt bei der örtlichen Polizei zur Anzeige gebracht werden. Ein Ausdruck oder eine Speicherung der Druckseiten als Beweismittel sollten möglichst schon mitgebracht werden. Anbeiter aus Dubai und anderen entfernten Regionen wird man dabei kaum erreichen. Die Hilfs- und Mittelspersonen - einschließlich der tätigen Inkassodienste - in Deutschland sollten aber erreichbar sein.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

AG Hamm, Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08 - Keine Kostenerstattung für SMS-Abo

Aus der Entscheidung:

Die Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 96,00 € nicht zu. Zum einen fehlt es an der Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klägerin macht einen Anspruch geltend, der ihr von der Fa. Micro SD 256 Ltd. Aus England abgetreten worden sein soll. Ausweislich der Klageschrift soll dieser Anspruch der Zedentin gegen die Beklagte wegen Nutzung der Internetseite www.smsfree100.de entstanden sein.

Ausweislich der beigefügten Kopie der Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Fa. Micro SD 256 Ltd. bezieht sich die Abtretung jedoch auf Ansprüche, die über das Portal „www.smsfree24.de” entstanden sind. Daher ist die Klägerin selbst nach eigenem Vortrag nicht zur Geltendmachung des behaupteten Anspruchs befugt. Der diesbezügliche Vortrag ist bereits unschlüssig.

Zum anderen hat die Klägerin keine Vereinbarung zwischen den Parteien dargelegt, aus der sich ergibt, dass die Inanspruchnahme der Dienste der Zedentin…

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Themen: Inkasso , Urteile , Telekommunikation , Community-recht , Datenschutz-recht , Mahnung , Sms , Community

Erschienen 23. Mai 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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