AG Hamm: Klage auf Kostenerstattung für SMS-Abo unbegründet
am 23.05.2008 von http://www.jur-blog.de
AG Hamm, Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08 - Es wird eine nicht bestehende nicht bestehende Geldforderung eingetreiben, für die es keinen wirksamen Vertrag gibt und für die keine ordnungsgemäße Rechung erstellt wurden; die Inkassounternehmen oder Anspruchsteller sind nicht zur Vertretung berechtigt oder haben keine wirksame Abtretungsurkunde, die sie vorlegen könnten. So oder ähnlich liegen all die Fälle aus dem Bereich der Abo-Fallen: Im Interent eine wahre Plage geworden, werden immer wieder ahnungslose Surfer Opfer dieser Paxis, geben ihre Nutzerdaten ein und bekommen nach ewigen Zeiten - jedes Widerrufsrecht scheint ausgeschlossen - eine Mahnung einschl. Mahngebühr.
Rechtlich gesehen ist
ein Vertrag in der Regel nicht zustande gekommen.
mangels Zustellung einer Widerrufsbelehrung in Textform der Widerruf immer noch möglich
die Drohung mit SCHUFA-Meldung u.ä. wegen der fehlenden Forderung unzulässig
und darüber hinaus ist
die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe der personenbezogenen Daten ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht
die Behauptung einer nicht bestehenden Forderung in Täuchungsabsicht zum Zweck der Bereicherung strafrechtlich ein Betrug.
Im Einzelfall sind die Mahnungen daher nichtig. Um weitere Folgen, wie hier vorligend das Verfahren zeigt, sollte ggf. in Eigenregie der Sachverhalt bei der örtlichen Polizei zur Anzeige gebracht werden. Ein Ausdruck oder eine Speicherung der Druckseiten als Beweismittel sollten möglichst schon mitgebracht werden. Anbeiter aus Dubai und anderen entfernten Regionen wird man dabei kaum erreichen. Die Hilfs- und Mittelspersonen - einschließlich der tätigen Inkassodienste - in Deutschland sollten aber erreichbar sein.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
AG Hamm, Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08 - Keine Kostenerstattung für SMS-Abo
Aus der Entscheidung:
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Klägerin steht der …
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AG München: Internet Abo- und Vertragsfallen - Versteckt sich eine Zahlungspflicht bei einem Internetangebot in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann die entsprechende Klausel überraschend und unwirksam sein, wenn der User nach dem Erscheinu
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Versteckt sich eine Zahlungspflicht bei einem Internetangebot (hier: Test zur Beurteilung der Lebenserwartung) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), kann die entsprechende Klausel so ungewöhnlich und daher überraschend sein, dass sie…
