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AG Hamburg: Zur Meinungsäußerung in einem Blog

am 04.07.2008 von http://www.recht-blog.com

Die Kanzlei Dr. Bahr hat ein Urteil über die Zurechenbarkeit von Meinungsäußerungen Dritter gegenüber dem Blog Inhaber erstritten.
Auch in dem vorliegenden Fall ging es um die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungenund Meinungsäußerungen (Werturteile). Der Grundsatz ist, dass Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich sind, während Meinungsäußerungen (Werturteile) gerade keiner Beweismöglichkeit unterliegen.

Auch Werturteile unterfallen dem Schutz der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet dann nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken u.a. im Recht der persönlichen Ehre der betroffenen Person.
Zum Sachverhalt der Klage vergleiche hier:
Es bedarf mithin einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Nach allgemeiner Ansicht sind rufschädigende Äußerungen jedoch nur dann unzulässig, wenn es sich um Schmähkritik handelt. Das ist erst der Fall, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die bloße Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW2003, 2764; 1991, 95; 1993. 1462; 1995, 3304). Die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik wird wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts lediglich unter besonders restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen überschritten. Der Begriff der Schmähkritik ist deshalb stets eng auszulegen. Auch eine überzogene ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur unzulässigen Schmähung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG NJW 2003, 2764; w.N. bei LeW WRP 2005, 1045, 1068 f.; Grimm NJW 1995, 1697, 1703).
Entscheidend aus der Sicht eines Blogbetreibers …

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