AG Hamburg-Wandsbek: Widerruf bei mangelnder Widerrufsbelehrung auch nach 2 Jahren noch möglich - Auch kein Wertersatz für
Internet-Portal
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 13.01.2012, Az. 716a C 354/11 § 355 Abs. 4 BGB, § 312 d Abs. 3 BGB, § 312 e Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2
BGB
Das AG Hamburg-Wandsbek hat entschieden, dass die Mitgliedschaft bei einem Internet-Erotik-Portal auch nach knapp 2 Jahren noch
widerrufen werden kann, wenn die nicht korrekt über den Fristbeginn belehrte. Vorliegend sei dem Kunden in der
Belehrung nicht mitgeteilt worden, dass die 14-tägige frühestens mit Vertragsschluss beginne. Deshalb sei die Frist auch nach fast zwei Jahren
noch nicht erloschen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wertersatz, da sie nicht habe darlegen können, dass der Beklagte dem
Beginn der Ausführung der Dienstleistung zugestimmt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
AG Hamburg-Wandsbek
Urteil
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding (Az:11-0706457-0-5N) vom 19.8.2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die
dieser trägt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 518,70 € festgesetzt, § 43 I GKG.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding (Az: 11-0706457-0-5N) vom 19.8.2011 war aufzuheben und die zulässige Klage
abzuweisen. Denn der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten die geltendgemachten Mitgliedsbeiträge in Höhe von 518,70 € (13 x 39,90
€) nicht zu.
I.
Der Beklagte bestellte am 20.12.2009 die Mitgliedschaft bei der Klägerin, die diese per Kaufbestätigungsmail vom gleichen Tag annahm.
Dadurch war zunächst ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.
Über die Behauptung des Beklagten, er habe noch am selben Tag der Anmeldung über das Kontaktformular der Klägerin den Vertrag
gekündigt, brauchte kein Beweis erhoben zu werden. Denn jedenfalls hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.11.2011 den Widerruf
wirksam erklärt.
Die Widerrufsfrist betrug bei vorliegendem Vertrag gemäß § 355 II BGB 14 Tage, da der Beklagte bei Vertragsschluss (= Zugang der
Kaufbestätigungsmail der Klägerin) die Widerrufsbelehrung in Textform erhielt. Allerdings begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen,
da die Widerrufsbelehrung der Klägerin nicht den Anforderungen der §§ 360 I Ziffer 4, 312 d II BGB entsprach. In der
Widerrufsbelehrung der Klägerin heißt es: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erfüllung
unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB Infoverordnung.” Tatsächlich beginnt die …
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