AG Hamburg-Wandsbek: Widerruf bei mangelnder Widerrufsbelehrung auch nach 2 Jahren noch möglich - Auch kein Wertersatz für Internet-Portal

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 13.01.2012, Az. 716a C 354/11 § 355 Abs. 4 BGB, § 312 d Abs. 3 BGB, § 312 e Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 BGB

Das AG Hamburg-Wandsbek hat entschieden, dass die Mitgliedschaft bei einem Internet-Erotik-Portal auch nach knapp 2 Jahren noch widerrufen werden kann, wenn die Widerrufsbelehrung nicht korrekt über den Fristbeginn belehrte. Vorliegend sei dem Kunden in der Belehrung nicht mitgeteilt worden, dass die 14-tägige Widerrufsfrist frühestens mit Vertragsschluss beginne. Deshalb sei die Frist auch nach fast zwei Jahren noch nicht erloschen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wertersatz, da sie nicht habe darlegen können, dass der Beklagte dem Beginn der Ausführung der Dienstleistung zugestimmt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

AG Hamburg-Wandsbek

Urteil

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding (Az:11-0706457-0-5N) vom 19.8.2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die dieser trägt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 518,70 € festgesetzt, § 43 I GKG.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding (Az: 11-0706457-0-5N) vom 19.8.2011 war aufzuheben und die zulässige Klage abzuweisen. Denn der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten die geltendgemachten Mitgliedsbeiträge in Höhe von 518,70 € (13 x 39,90 €) nicht zu.

I.

Der Beklagte bestellte am 20.12.2009 die Mitgliedschaft bei der Klägerin, die diese per Kaufbestätigungsmail vom gleichen Tag annahm. Dadurch war zunächst ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.

Über die Behauptung des Beklagten, er habe noch am selben Tag der Anmeldung über das Kontaktformular der Klägerin den Vertrag gekündigt, brauchte kein Beweis erhoben zu werden. Denn jedenfalls hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.11.2011 den Widerruf wirksam erklärt.

Die Widerrufsfrist betrug bei vorliegendem Vertrag gemäß § 355 II BGB 14 Tage, da der Beklagte bei Vertragsschluss (= Zugang der Kaufbestätigungsmail der Klägerin) die Widerrufsbelehrung in Textform erhielt. Allerdings begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, da die Widerrufsbelehrung der Klägerin nicht den Anforderungen der §§ 360 I Ziffer 4, 312 d II BGB entsprach. In der Widerrufsbelehrung der Klägerin heißt es: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB Infoverordnung.” Tatsächlich beginnt die …

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Themen: Bgb , Amtsgericht , Wertersatz , Widerrufsbelehrung , Urteile & Beschlüsse , Abo-fallen , Widerruf , Zustimmung , Internet Portal , AG Hamburg , Widerrufsfrist , Fehlerhaft , Hamburg-wandsbek
Rechtsgebiet: Fernabsatzrecht

Erschienen 17. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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