AG Hamburg: Wer eine Negativbewertung ohne Sachbezug bei eBay nicht löscht, ist zum Schadensersatz verpflichtet / Bewertungserpressung

AG Hamburg, Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 C 209/09 §§ 280 Abs. 1, 433 BGB

Das AG Hamburg hat entschieden, dass ein eBay-Mitglied, welches den Verkäufer auf Abgabe einer positiven Bewertung erpresst und sodann - bei ausbleibender Untwerfung - diesem eine negative Bewertung gibt (”Bin unzufrieden”), für die Rechtsanwaltskosten des Verkäufers aufzukommen hat, die diesem dadurch entstehen, dass sein Rechtsanwalt gegen die negative Bewertung vorgeht. Nach § 6 Ziff. 2 und 3 der eBay-AGB ist es verboten, “das Bewertungssystem von eBay zu missbrauchen. Daher ist es Käufern verboten, Verkäufern mit einer negativen, neutralen oder einer schlechten detaillierten Bewertung zu drohen, um eine bestimmte Handlung oder einen bestimmten Service zu erzwingen. Verkäufern ist es verboten, Käufer dazu aufzufordern, eine positive Bewertung abzugeben.” Das Amtsgericht war der Auffassung, dass der Käufer gegen diese eBay-Grundsätze hin evidentem Maße verstoßen habe. Ausschlag gebend für den Schadensersatz war aber wohl die Form seiner negativen Bewertung, die “Ich bin unzufrieden” und “Nicht jeder powerseller ist ein Profi; - sagt nicht mal danke für S…

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Themen: Ebay , Urteil , Amtsgericht , Hamburg , Urteile & Beschlüsse , AG Hamburg , Entfernung , Ebay News+recht , Sachbezug
Rechtsgebiet: Presserecht

Erschienen 10. September 2009 auf http://damm-legal.de.

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