Verwendung geschützter Bilder bei ebay, hood und Co.
Dr. Bücker Newsfeed | 3. Juni 2009 — 1. Als Privatperson möchte man ein Produkt natürlich auch so attraktiv bei Auktionshäusern präsentieren, wie es möglich ist. Nur s…
AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 27.09.2010, Az. 36A C 375/09 § 8 TMG, § 7 TMG, § 10 TMG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG
Das AG Hamburg-Mitte hat entschieden, dass derjenige, der eine Suchmaschine betreibt, in welche er fremde RSS-Feeds einbindet, auf Unterlassung der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung in Anspruch genommen werden könne. Zweifellos sei der Betrieb der Suchmaschinen durch die Beklagte adäquat-kausale Ursache für die streitgegenständliche Werknutzung, da ohne die Technologie und den Dienst der Beklagten die Werke des Klägers nicht zum Abruf durch die Nutzer des Dienstes bereitgehalten würden. Die Beklagte sei darüber hinaus in weitaus größerem Maße an dem öffentlichen Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Zeichnungen beteiligt als durch bloßes passives Vorhalten einer technischen Infrastruktur, deren sich Dritte (Webseitenbetreiber und Suchende) bedienten. Die Beklagte sei es, die mit ihren Robots das World Wide Web aktiv durchsuche und aufgefundene Informationen (hier: grafische Darstellungen) in ihrer Datenbank kategorisiere, bearbeitee, verschlagworte und in der bearbeiteten Form speichere, um sie für Suchanfragen ihrer Nutzer bereitzuhalten und diesen bei geeigneter Eingabe eines Suchbegriffs die streitgegenständliche Werke als Thumbnails in den Ergebnislisten wahrnehmbar zu machen. Eine Privilegierung nach dem Telemediengesetz käme nicht in Betracht, da der RSS-Feed vom Suchmaschinenbetreiber selbst eingebunden würde und gerade nicht durch Dritte. Das Verhalten der Beklagten erschöpfe sich insbesondere nicht in der Bereitstellung technischer Dienstleistungen, sondern sei als eigenständige Werknutzung zu qualifizieren. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Hamburg-Mitte
Urteil …
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 901,16 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.10.2009 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten wegen der Nutzung eines Textes und eines Fotos auf der Internetseite des Beklagten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.
Der streitgegenständliche Text und das streitgegenständliche Foto wurden auf der Webseite www…de öffentlich zugänglich gemacht. Auf …de kann jeder Artikel zur Veröffentlichung einreichen und erhält je nach Umfang und Qualität…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.
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