AG Hamburg: Filesharing und Haftung des Anschlussinhabers

Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Fall zum Thema Filesharing hat das AG Hamburg (Az. 36A C 198/10) im Rahmen eines gerichtlichen Hinweises mitgeteilt, dass dem Urteil des BGH vom 12.05.1010 (Az. I ZR 121/08) entgegen der Behauptung der Klägerin nicht entnehmen sei, dass es keine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers gebe, sondern lediglich eine Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers als Störer.

Weiterhin führte das AG Hamburg aus, dass eine Störerhaftung ausgeschlossen sein könnte, wenn neben dem Anschlussinhaber niemand Zugang zum Computer gehabt hat …

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Themen: Schutzrechte / IP , Filesharing , Mannheim , AG Hamburg

Erschienen 27. September 2010 auf http://www.kanzlei-sieling.de/weblog/.

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