Verwarnung mit Strafvorbehalt für den Becherwerfer von St. Pauli
rechtsanwalt.com | 21. Dezember 2011 — Der “Becherwerfer” von St. Pauli ist einer gefährlichen Körperverletzung schuldig, dies entschied das AG Hamburg am 03.12.2011.…
Der sog. „Becherwerfer“ im Fußball-Bundesligaspiel zwischen dem FC St. Pauli und dem FC Schalke 04 ist einer gefährlichen Körperverletzung schuldig. Dies hat heute das Amtsgericht Hamburg entschieden und den Angeklagten (44) unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à EUR 80 verwarnt. Dem Angeklagten wurde zudem die Auflage erteilt, an den durch den Becherwurf verletzen Linienrichter ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.500,– und weitere EUR 1.500,– an die Sepp-Herberger-Stiftung zu zahlen.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt stellt gewissermaßen eine Geldstrafe auf Bewährung dar. Wird der Verurteilte während der Bewährungszeit von zwei Jahren erneut straffällig oder verstößt er nachhaltig gegen die Zahlungsauflagen, muss er die Geldstrafe bezahlen. Ansonsten stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
Die Beweisaufnahme ergab zur Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte am 1. April 2011 gegen Ende des Fußball-Bundesligaspiels FC St. Pauli gegen FC Schalke 04 leicht alkoholisiert mit einem jedenfalls zum Teil gefüllten Plastikbecher nach dem Linienrichter geworfen hat. Der von dem Becher im Nacken getroffene Linienrichter ging benommen zu Boden und litt in der Folgezeit unter erheblichen Kopf- und Nackenschmerzen.
Das Gericht hat den Angeklagten nicht nur der einfachen, sondern einer gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden, da mit dem gefüllten Bierbecher ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuchs für die Körperverletzung eingesetzt worden sei.
Dass gegen den Angeklagten nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ergangen ist, beruht allein auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. So führte der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus, mit dem Angeklagten habe kein gewaltbereiter Hooligan, sondern ein bislang unbescholtener Familienvater vor Gericht gestanden. Es sei eine feige Tat gewesen, den Linienrichter mit dem Becherwurf von hinten anzugreifen. Dennoch müsse berücksichtigt werden, d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Dezember 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.
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