AG Halle: Streitwert für einen Film 1.200,00 Euro
Eine der Standardfragen bei Filesharing-Abmahnungen ist der für die anzusetzende Streitwert. In einem inzwischen rechtskräftigen Urteil (Az. 95 C 3258/09 vom
24.11.2009) hat das
(Saale) entschieden, daß für die eines
unerlaubt in einer eingestellten
nicht, wie von den Rechteinhabern beantragt, 10.000,00
Euro, sondern lediglich 1.200,00 Euro anzusetzen sind.
Das Urteil geht von folgenden Eckpunkten aus: die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt war ordnungsgemäß erfolgt, die Kosten sind vom
Abgemahnten zu tragen. Bei der Bemessung der Abmahnkosten hat das Gericht berücksichtigt, daß der Filmindustrie durch
Filesharing-Systeme erhebliche Schäden entstehen. Gleichzeitig hat es aber auch erkannt, daß Abmahnkosten keine Abschreckungs- oder
Straffunktion haben, sondern sich am Wertinteresse des Rechteinhabers und an der Intensität der konkreten Rechtsverletzung zu
orientieren haben.
Im konkreten Fall war ein einziger Film der Rechteinhaberin betroffen, zudem handelte es sich um die erste Verletzung ihrer Rechte
durch den Abgemahnten. Dies ist nach Feststellung des Gerichts ein Bagatellfall. Auch eine gewerbliche Nutzung des Films lag nicht
vor. Voraussetzung dafür wäre gewesen, daß die Bereitstellung des Films zur Erlangung…
» Vollständiger Artikel