AG Halle/Saale, Urt. v. 24.11.2009 – 95 C 3258/09: Auswirkungen von § 97a Abs. 2 UrhG auf Altfälle und Höhe des Streitwerts bei einem Film

AG Halle/Saale, Urt. v. 24.11.2009 – 95 C 3258/09: Auswirkungen von § 97a Abs. 2 UrhG auf Altfälle und Höhe des Streitwerts bei einem Film

Leitsätze (des Verfassers): 1. Bei der Bewertung der Rechtsverletzung durch unberechtigtes Bereitstellen eines Films im Internet ist auch bei Altfällen der Sinn und Zweck des § 97a Abs. 2 UrhG zu berücksichtigen. 2. Ein Streitwert von 10.000,- € ist bei nur einem Film nicht gerechtfertigt, da es sich um einen Bagatellfall handelt. Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 305,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2009 zu zahlen, die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt 63% der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte zu 37%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erstattung von Anwaltskosten aufgrund einer Abmahnung. Am 31.03.2007 um 13:44:46 Uhr (MEZ) wurde über das Peer-to-Peer Netzwerk „eMule“ im Internet über den Anschluss mit der IP- Adresse 8. der Film „Genshiken“ zum Hochladen angeboten. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Auskunftsverlangen (§ 113 TKG) konnte festgestellt werden, dass der betreffende Internetanschluss zu diesem Zeitpunkt auf den Beklagten angemeldet war.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Interesse beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt, der den Beklagten mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 12-16 d.A) abmahnte und zur Abgabe einer Unterlassungerklärung aufforderte. Hierdurch sind der Klägerin Kosten entstanden, die sie vom Beklagten ersetzt verlangt.

Die Klägerin behauptet, sie sei die alleinige Inhaberin der Urheber- und Nutzungsrechte für den Film „Genshiken“.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 826,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Abmahnung vom 18.04.2008 sei ihm nicht zugegangen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat teilweisen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 305,50 € zu (§ 97 UrhG, §§ 683 S. 1, 670 BGB).

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechten an dem Film „Genshiken“. Das folgt aus der vorgelegten CD des Werkes mit Urhebervermerk.

Der Klägerin steht dem Grunde nach ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu.

Mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 12-16) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf. Dieses Schreiben ist dem Beklagten auch zugegangen. Bei Abmahnschreiben dieser Art hat der Absender einer Abmahnung darzulegen, d…

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Streitwert , Zinsen , Einfach Gelagerter Fall , IP , Films , Basiszinssatz , Anschluss , Hochladen , § 97a Urhg

Erschienen 6. April 2010 auf http://www.retosphere.de/offenenetze.

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