AG Halle: Kosten für Abmahnung wegen Film-Upload auf eMule: 305,50 EUR
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Das AG Halle hat entschieden, dass die Kosten für eine Abmahnung wegen rechtswidrigen Hochladens eines Filmwerkes auf der Tauschbörse
„eMule“ lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.200,00 EUR und nicht wie von der abmahnenden Kanzlei angenommen – aus einem
Gegenstandswert von 10.000,00 EUR (AG Halle, Urt. v. 24.11.2009 – 95 C 3258/09) abgerechnet werden dürfen. Aus den jeweiligen
Gegenstandswerten errechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren. Das Gericht sprach der abmahnenden Rechteinhaberin eines Filmwerkes einen
Betrag in Höhe von 305,50 EUR zu. Von dem Betrag sind neben den Anwaltskosten (130,50 EUR) auch Schadensersatzansprüche (100,00 EUR)
und Kosten für das zuvor geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren (75,00 EUR) enthalten. Gefordert hatte die Rechteinhaberin
jedoch 826,80 EUR.
Das führte zur
Begründung an, dass der Streitwert von 10.000 EUR in diesem Fall zu hoch sei. Zwar sei der Einwurf der Gegenseite, dass die
Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen ein Massenphänomen seien, durch das die Musik- und Filmindustrie stark geschädigt werde,
nachvollziehbar. Auch handele es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Auf der anderen Seite dürften jedoch solche Umstände bei der
Bestimmung des Streitwertes keine wesentliche Rolle spielen. Die Höhe des Streitwertes sollte nicht der Abschreckung dienen. Dieser
Gedanke sei dem Zivilprozessrecht fremd, so das Gericht. Darüber hinaus sei auch der Schutzzweck des neuen § 97 a Abs. 2 UrhG zu
berücksichtigen. Ziel dieser Norm sei es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahne…
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