AG Halle: Geringster Streitwert für Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz bei Filesharing-Abmahnung wegen eines Films
AG Halle (Saale), vom 24.11.2009, Az. 95 C 3258/09 § 97
a Abs. 2 UrhG
Das AG Halle hat in dieser Entscheidung den für das Herunterladen eines in einer Filesharing-Tauschbörse auf 1.200,00 EUR festgesetzt, obwohl der abmahnende Rechteinhaber einen
Streitwert von 10.000,00 EUR als angemessen erachtete. Das Gericht war der Auffassung, dass dies überhöht sei, auch wenn das Anbieten
von Filmen oder Musik in Tauschbörsen kein Kavaliersdelikt sei. Das Gericht führte aus: Durch das Zugänglichmachen von Filmen und
Musik im Internet über Filesharing-Systeme werde die Film- und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt. Wohl sei dabei das
Unrechtsbewusstsein bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer überwiegend gering ausgebildet. Die Streitwertbemessung habe jedoch keine
abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiere sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der
Rechtsverletzung.
Der Beklagte habe nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film der Klägerin zum Hochladen bereitgestellt. [...]
Damit liege lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR nicht rechtfertigen
könne.
Das Gericht ging dabei von einem erstmaligen Verstoss des Beklagten aus. Dann könne auch keine gewerbliche Nutzung angenommen werden.
Eine solche liege nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolge, was
zu einer Erhöhung des Stre…
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