AG Halle: Abmahnkosten und Schadensersatz beim Filesharing insg. 350,- EUR (Film)
AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09 Red. Leitsätze:
Die Gebühren, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000 €, sind für den Rechtsstreit überhöht. Schutzzweck des § 97a Abs. 2
UrhG ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen zu bewahren. Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden
Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen Abmahnung nach dem
01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung
berücksichtigt. Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger
Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten 100,00 €
angemessen und ersatzpflichtig.
Anm. RA Exner, Kiel: (1) Das hat mit guten Gründen einer Main-Stream-Rechtsprechung widersprochen: Diese nimmt Abmahnungen von Urheberechtsverletzungen
zur Vereinfachung oft Streitwerte von 10.000,- EUR und mehr bei an. Tatsächlich muss aber der Abmahner mindestens eine
Schätzungsgrundlage für den angeblichen Schaden nach § 287 ZPO darlegen und ggf. beweisen. Die Argumentation “Das wird hier immer so
entschieden.” oder “So entscheidet auch das OLG; wir sehen keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen.” habe ich selbst
im Gerichtssaal von dem entscheidenden Gericht schon gehört. Diese Art der Entscheidungsfindung beruht auf der altbekannten, aber
rechtsgrundlosen Annahme: “Das haben wir schon immer so gemacht.”
(2) Auch die ausdrückliche Beachtung des § 97a UrhG vor seinem Inkrafttreten verdient Beachtung. Tatsächlich liegen mir hier
Abmahnungen nach Inkrafttreten des § 97a UrhG vor, in denen die z. T. vielfach bekannten Abmahner die Anwendbarkeit de § 97a UrhG
schlicht leugnen.
Siegfried Exner, Kiel
AG Halle: und beim insg. 350,- EUR AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 305,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
hieraus seit dem 03.05.2009 zu zahlen, die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt 63% der Kosten des Rechtsstreits,
der Beklagte zu 37%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erstattung von Anwaltskosten aufgrund einer Abmahnung.
Am 31.03.2007 um 13:44:46 Uhr (MEZ) wurde über das Peer-to-Peer Netzwerk „eMule“ im Internet über den Anschluss mit der IP- Adresse
xx.xxx.xxx.xxx der „G…“ zum Hochladen angeboten. Im Rahmen
eines staatsanwaltlichen Auskunftsv…
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