AG Göttingen: Anfechtungsansprüche als Bemessung für die Vergütung des vorläufigen IV
am 29.12.2006 von InsoBlog.de
Das Insolvenzrechtsportal berichtet in einem Newsletter über einen Beschluss des AG Göttingen vom 18.12.2006 (74 IN 223/06). Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte beantragt, einen Anfechtungsanspruch gegen das Finanzamt bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.
Mit seiner Entscheidung lehnt das Amtsgericht die Rechtssprechung des BGH ab:
Zudem entstehen Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nicht erst mit Insolvenzeröffnung. Vielmehr gehört der Anfechtungsanspruch zur “Istmasse“ und ist durch den vorläufigen Insolvenzverwalter durch Inbesitznahme von Unterlagen, insbesondere von Bankbelegen und Kontoauszügen, zu sichern. Lediglich die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters entsteht erst mit der Insolvenzeröffnung (HK-InsO/Irschlinger § 11 InsVV Rn. 9). Der Anfechtungsanspruch kann mit einem Anwartschaftsrecht verglichen werden, der einen Wert darstellt und bei der Ermittlung der Vermögensmasse daher zu berücksichtigen ist (LG Köln ZIP 2004, 961, 962; Pluta/Heidrich, DZWIR 2005, 469, 471).
Die Rechtssprechung des BGH lehnt die Einbeziehung künftiger Ansprüche ab:
Bei der …
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