Aktuelles Urteil in Sachen “Outlets.de”
Rechtsanwalt Thomas Rader | 3. Januar 2012 — AG Gladbeck, Urt. v. 18.10.2011 – 12 C 267/11 Ein sehr schönes Urteil in Sachen “Outlets.de” fällt kürzlich das AG Gladbeck. …
AG Gladbeck, Urteil vom 18.10.2011, Az. 12 C 267/11
Das AG Gladbeck hat entschieden, dass bei einem Internetportal, bei welchem bei Anmeldung ein Abonnement für 96,00 EUR pro Jahr abgeschlossen wird, eine so genannte Abo-Falle vorliegt, wenn ein Hinweis auf die Kostenpflicht und der lediglich mit einem Sternchen versehene Button “jetzt anmelden” nicht gleichzeitig sichtbar seien. Vorliegend müsse bei Erreichen des Anmeldebuttons gescrollt werden, um den Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit wieder “zu entdecken”. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich um eine Abo-Falle, in der der Verbraucher durch eine täuschende Aufmachung dazu verleitet werden soll, sich für ein vermeintlich kostenfreies Angebot anzumelden. Dafür spreche aus Sicht des urteilenden Richters auch die Webseite des betreibenden Unternehmens, welche nicht auf Kundengewinnung ausgerichtet sei, sondern lediglich für das Unternehmen günstige Urteile bezüglich Abonnement-Forderungen propagiere. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Gladbeck
Urteil
In dem Rechtsstreit … hat das Amtsgericht Gladbeck aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2011 durch den Richter am Arntsgericht … für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil bedarf gemäß §§ 313 a I 1, 511, 495a ZPO keines Tatbestands.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Zwischen der … und dem Beklagten ist ein Abo-Vertrag für die Internetseite www…. nicht zustande gekommen. Entsprechend kann die Klägerin vom Beklagten die Kosten für das Abonnement auch nicht verlangen.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die von der Klägerin mitgeteilte IP-Adresse tatsächlich diejenige des Beklagten ist, wofür die Klägerin in vollem Umfang beweispflichtig ist, wobei der entsprechende Beweisantritt Zweifeln begegnet. Dass ein Vorstandsmitglied der Telekom in der Lage ist, die entsprechende Auskunft zu erteilen, erscheint zweifelhaft.
Der Vertrag scheitert vorliegend jedoch schon daran, dass der Beklagte, soweit er denn selbst die Anmeldung vorgenommen hätte, durch die irreführende Gestaltung der Internetseite auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots nicht hinreichend hingewiesen worden ist. Der Beklagte ist damit als Verbraucher getäuscht worden und muss sich an dem Vertrag nicht festhalten lassen. Die Internetseite mit dem Anmeldebogen ist so gestaltet, dass hier nur oben rechts ein kleingeschriebener Hinweis vorhanden ist, dass es sich um ein kostenpflichtiges Abo-Angebot, das für zwei Jahre abgeschlossen wird und mit jährlichen Kosten von 96,00 € verbunden ist, handelt. Im Übrigen finden sic…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
Rechtsanwalt Thomas Rader | 3. Januar 2012 — AG Gladbeck, Urt. v. 18.10.2011 – 12 C 267/11 Ein sehr schönes Urteil in Sachen “Outlets.de” fällt kürzlich das AG Gladbeck. …
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