Grenzen der Globalisierung
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AG Geldern, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 C 27/09 Art. 8, Art. 39 CISG; § 13 a UStG
Das AG Geldern hat entschieden, dass bei einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung (hier: Niederlande - Deutschland) der Käufer nicht einfach einen Umsatzsteuerbetrag vom vereinbarten (Brutto-)Preis abziehen darf. Der Käufer hatte vom vereinbarten Kaufpreis von 18.900,00 EUR für Mais lediglich 17.663,00 EUR gezahlt. Die Differenz habe er an das deutsche Finanzamt abgeführt. Auf Anschreiben und Mahnungen des Verkäufers sei keine Reaktion erfolgt. Das Gericht verurteilte den Käufer zur Zahlung des Restbetrages, da der vereinbarte Preis als der zu zahlende Preis auszulegen sei. Soweit der Verkäufer die Rechnung fehlerhaft ausgestellt habe, sei dies vom Käufer rechtzeitig zu rügen gewesen. Eine Rüge in einer Klageerwiderung aus dem Jahre 2009 sei für eine Rechnung aus 2007 in jedem Falle nicht rechtzeitig. Zum Volltext der Entscheidung: Amtsgericht Geldern
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom 25.07.2011 durch den Richter … für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Geldern vom 20.08.2009 wird teilweise aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.237,- € nebst Zinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank, höchstens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis; die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangs-vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein in den Niederlanden ansässiger Landwirt, der zur Regelumsatzbesteuerung optiert hat. Der Beklagte betreibt in Deutschland unter der Firma …. eine Biogasanlage. Der Beklagte kaufte vom Kläger 13,5 Tonnen Mais zum Preise von 18.900,- €, der ihm im Oktober 2007 geliefert wurde. Der Kläger rechnete die Lieferung mit der Rechnung Nr. 10.33.04.215 ab; für weitere Einzelheiten zum Inhalt der Rechnung wird auf diese (Bl. 18 GA) Bezug genommen. Der Beklagte za…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. September 2011 auf http://damm-legal.de.
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