AG Fürth: Fristlose Kündigung des Internetanbieters, wenn die vereinbarte Surfgeschwindigkeit nicht geboten werden kann

AG Fürth/Bayern, Urteil vom 07.05.2009, Az. 340 C 3088/08 §§ 123, 280, 308 Nr. 4, 626 BGB

Das AG Fürth hat entschieden, dass ein Kunde, der bei einem Internetanbieter einen Anschluss mit einer bestimmten Geschwindigkeit bestellt, diesen Vertrag kündigen kann, wenn die vereinbarte Geschwindigkeit nicht geleistet wird. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Doppel-Flat 6000 inklusive Speedoption 16000 bestellt. Freigeschaltet wurde ihm lediglich ein DSL-Anschluss mit einer Geschwindigkeit von 3 072 kbit/s. Auf Nachfrage, wann die von ihm gewünschte Leistung freigeschaltet werde, entgegnete die Beklagte, dass eine Änderung der zur Zeit zur Verfügung gestellten Leistung nicht geplant sei. Eine Anfechtung bzw. Kündigung des Vertrags akzeptierte die Beklagte nicht, da ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsähen, dass lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit gestellt werden müsse. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall zulässig sei. Die versprochene Leistung sei nicht erbracht worden. Die von der Beklagten angeführ…

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Themen: Bayern , Internet , Fürth , Verbraucherschutz , Geschwindigkeit , Dsl , Provider , Amtsgericht , Agb , Urteile & Beschlüsse , Vertrag , Internetanbieter , Allgemeine , Geschäftsbedingungen

Erschienen 7. September 2009 auf http://damm-legal.de.

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