AG Frankfurt: Zur Zuverlässigkeit von Tauschbörsen-Überwachungs-Software
AG a.M., Urteil vom 16.04.2010, Az. 30 C
562/07 - 47 §§ 97, 85, 19a UrhG
In dieser Entscheidung hatte das AG Frankfurt sich mit der Frage zu befassen, welchen Beweiswert die von einer
Tauschbörsen-Überwachungs-Software herausgefundene IP-Adresse eines Filesharers hat. Dafür wurde die von der Klägerin bzw. einer von
der Klägerin beauftragten Firma eingesetzte
“File Sharing Monitor” durch eine Sachverständigen beurteilt. Dieser bescheinigte der Software nach seiner Überprüfung
uneingeschränkte Zuverlässigkeit. Mit Hilfe der Software könne festgestellt werden, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse
stehenden Anschlussinhaber eine bestimmte Datei zum Herunterladen angeboten werde. Die Überprüfung durch den Sachverständigen habe
auch ergeben, dass die Ergebnisse der Suchsoftware richtig protokolliert werden. Reklamierte Fehlerquellen (z.B. Möglichkeit des
Verfälschens von IP-Adressen; Möglichkeit, dass verschiedene Dateien den exakt gleichen Hashwert produzieren) habe der Gutachter
lediglich als theoretische Möglichkeit bejaht, indes praktisch ausgeschlossen. Im Ergebnis habe die Klägerin durch die Ergebnisse der
Überwachungssoftware und die Auskunft des Internetproviders hinsichtlich des Anschlussinhabers der ermittelten IP-Adresse die
Urheberrechtsverletzung nachgewiesen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten habe diesen Beweis des ersten Anscheins nicht
erschüttern können. Er hätte konkrete Tatsachen darlegen müssen, aus denen sich ein atypischer Geschehensablauf nicht nur
theoretisch, sondern auch praktisch hätte ergeben können. Frankfurt am Main
Urteil Im Rechtsstreit … hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Abteilung 30 durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
12.02.2010 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 801,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 150,00
Euro seit dem 21.11.2006 sowie aus weiteren 651,80 Euro seit dem 27.12.2006 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Tonträgerunternehmen, ist Inhaber der Verwertungsrechte an dem Tonträger “Sebastian Hämer/Sommer unseres Lebens”.
Zum Schutze ihrer Urheberrechte beauftragte die Klägerin die Firma Logistep AG mit der Überwachung dieses Tonträgers. Von dieser
wurde sie in Kenntnis gesetzt, dass am 3.7.2006 um 9.46 Uhr MEZ ein Internetnutzer mit IP-Adresse … diesen Tonträg…
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