AG Frankfurt, Urt. v. 1.2.2010 – 30 C 2353/09-75: Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG auf Filesharing

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 1.2.2010 entschieden, dass die Deckelung der Abmahngebühren nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- Euro auch auf Filesharing-Fälle Anwendung findet (Volltext s.u.).

S. dazu auch:

Weitere Beiträge zu § 97a Abs. 2 UrhG Mühlbauer, Telepolis v. 26.4.2010 damm-legal.de 123recht.net

AMTSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 30 C 2353/09-75

Verkündet am: 01.02.2010

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 31%, die Klägerin 69% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen durch Erbringung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die ihren Sitz in Frankfurt/M. hat, begehrt die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltsgebühren, sowie weitergehenden Schadensersatz nach einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin hat mit einer Firma … Records GmbH einen Vertrag geschlossen, die Tonaufnahme “Jump That Rock (What You Want)” des Künstlers … öffentlich zugänglich zu machen. Die Firma … Records GmbH ihrerseits hat seitens einer Firma … Tunes GbR, welche Inhaberin der Tonträgerrechte ist, u.a. das Recht eingeräumt bekommen, die betreffende Tonträgeraufnahme öffentlich zugänglich zu machen.

Ein von der Klägerin beauftragtes Unternehmen namens … Solutions GmbH aus Darmstadt hat die Software “File Watch” entwickelt, mit der im Auftrag von Rechteinhabern die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Dateien über Tauschbörsen im Internet beobachtet und protokolliert werden. Der mit der Begutachtung der Zuverlässigkeit der Software beauftragte Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die von ihm anlässlich verschiedener Prüfungen ins Internet gestellten und öffentlich zugänglich gemachten Dateien durch die Software exakt identifiziert und zu einem exakt festgehaltenen Zeitpunkt unter der dem Internetanschluss des Sachverständigen zugewiesenen IP-Adresse von dessen Rechner herunter geladen und dokumentiert worden sind.

Die Klägerin erhielt von der mit der Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers beauftragten Firma die Information, dass am 02.01.2009 um 16:57:13 Uhr ein Nutzer mit der IP-Adresse 87.xxx.xxx.156 die streitgegenständliche Tonaufnahme anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten hat. Die nach einer Gestattung seitens des Providers DTAG mitgeteilte Zuordnung ergab die Beklagte a…

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Vertrag , Tunes , Deckelung , § 97a Urhg , Abmahngebühren
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 12. Mai 2010 auf http://www.retosphere.de/offenenetze.

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