AG Frankfurt: Keine pauschale Erstattung von Abmahnkosten bei Filesharing
Um einen Rechtsstreit im Bereich des Urheberrechts auf direktem Wege, ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts beizulegen, wird in
aller Regel eine an den jeweiligen
Rechtsverletzer verschickt. Da sich diese Vorgehensweise mittlerweile etabliert hat und für viele Kanzleien ein lukratives
Geschäftsmodell darstellt, gehen diese teilweise massenhaft gegen Filesharer vor. Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts
Frankfurt (Urteil vom 29.01.2010; Az.: 31 C 1078/09) könnte dieses Vorgehen jedoch bald ein jähes Ende finden – der Richter lehnte
die Erstattung der eingeforderten Gebühren vom Abgemahnten ab.
Im konkreten Sachverhalt mahnte ein
im Rahmen seines Mandats für die Klägerin DigiProtect wegen eines Angebots in einer Filesharing-Börse ab. DigiProtect protokollierte
die IP-Adressen der Tauschbörsennutzer und war Inhaber einiger Musikwerke, die in den einschlägigen Tauschbörsen zum Download
angeboten wurden. Die Klägerin verlangte vom Abgemahnten eine Pauschalzahlung in Höhe von 450.- EUR. Als sich der Beklagte weigerte,
diesen Betrag zu bezahlen, forderte die Klägerin die Anwaltsgebühren in voller Höhe ein.
Das Amtsgericht Frankfurt allerdings folgte diesem Begehren der Klägerseite nicht. Es könnten gerade nicht die vollen Gebühren nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern nur die tatsächlich vom Auftraggeber erstatteten Kosten verlangt werden. Das Gericht hatte
nämlich durch ein im Internet aufgetauchtes Schreiben Kenntnis davon erhalten, dass der mandatierte Anwalt auf Klägerseite nicht die
tatsächlich für jeden Einzelfall entstandenen Kosten abrechnet, sondern mit seiner Mandantin eine pauschale Vereinbarung getroffen
hat. DigiProtect begründete diese Vorgehensweise damit, dass es wegen der Vielzahl von Abmahnschreiben aus wirtschaftlichen Gründen
unmöglich sei, eine anwaltliche Vergütung nach dem RVG zu zahlen.
Eine Erstattung dieser Gebühren kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Anwalt mit seiner Mandantin auch tatsächlich nach dem RVG
abgerechnet hat – was vorliegend aber gerade nicht der Fall war. Da die Klägerin nach wie vor die genauen Pauschalhonorare nicht
offen gelegt hat, wurde die Klage insgesamt abgewiesen. DigiProtect konnte vorliegend lediglich die Vermögenseinbuße aus dem
Beratungsvertrag geltend machen, welche bei 150.- EUR lag.
Fazit: Das Amtsgericht Frankfurt schafft ein Urteil, welches für viel Aufmerksamkeit in der Filesharing-Szene sorgt. Es stellt quasi
das Geschäftsmodell der ganzen Abmahnindustrie in Frage, weil es die fiktiv geforderten RVG-Kosten vollkommen zu Recht …
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