AG Frankfurt: Keine pauschale Erstattung von Abmahnkosten bei Filesharing
Um einen Rechtsstreit im Bereich des Urheberrechts auf direktem Wege, ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts beizulegen, wird in
aller Regel eine an den jeweiligen
Rechtsverletzer verschickt. Da sich diese Vorgehensweise mittlerweile etabliert hat und für viele Kanzleien ein lukratives
Geschäftsmodell darstellt, gehen diese teilweise massenhaft gegen Filesharer vor. Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts
Frankfurt (Urteil vom 29.01.2010; Az.: 31 C 1078/09) könnte dieses Vorgehen jedoch bald ein jähes Ende finden – der lehnte die Erstattung der eingeforderten Gebühren vom
Abgemahnten ab.
Im konkreten Sachverhalt mahnte ein im Rahmen seines Mandats für die Klägerin DigiProtect wegen eines Angebots in einer Filesharing-Börse ab.
DigiProtect protokollierte die IP-Adressen der Tauschbörsennutzer und war Inhaber einiger Musikwerke, die in den einschlägigen
Tauschbörsen zum Download angeboten wurden. Die Klägerin verlangte vom Abgemahnten eine Pauschalzahlung in Höhe von 450.- EUR. Als
sich der Beklagte weigerte, diesen Betrag zu bezahlen, forderte die Klägerin die Anwaltsgebühren in voller Höhe ein.
Das Amtsgericht Frankfurt allerdings folgte diesem Begehren der Klägerseite nicht. Es könnten gerade nicht die vollen Gebühren nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern nur die tatsächlich vom Auftraggeber erstatteten Kosten verlangt werden. Das hatte nämlich durch ein im Internet aufgetauchtes
Schreiben Kenntnis davon erhalten, dass der mandatierte Anwalt auf Klägerseite nicht die tatsächlich für jeden Einzelfall
entstandenen Kosten abrechnet, sondern mit seiner Mandantin eine pauschale Vereinbarung getroffen hat. DigiProtect begründete diese
Vorgehensweise damit, dass es wegen der Vielzahl von Abmahnschreiben aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sei, eine anwaltliche
Vergütung nach dem RVG zu zahlen.
Eine Erstattung dieser Gebühren kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Anwalt mit seiner Mandantin auch tatsächlich nach dem RVG
abgerechnet hat – was vorliegend aber gerade nicht der Fall war. Da die Klägerin nach wie vor die genauen Pauschalhonorare nicht
offen gelegt hat, wurde die Klage insgesamt abgewiesen. DigiProtect konnte vorliegend lediglich die Vermögenseinbuße aus dem
Beratungsvertrag geltend machen, welche bei 150.- EUR lag.
Fazit: Das Amtsgericht Frankfurt schafft ein Urteil, welches für viel Aufmerksamkeit in der Filesharing-Szene sorgt. Es stellt quasi
das Geschäftsmodell der ganzen Abmahnindustrie in Frage, weil es die fiktiv geforderten RVG-Kosten vollkommen zu Recht …
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