AG Frankfurt/Main: Keine Vorab-Zensur von Blogs und Foren
Vertretbar Weblawg | 28. Juli 2008 — Ab und zu erinnern sich Gerichte doch noch an längst verloren geglaubte Grundrechte, diesmal ist es das AG Frankfurt/Main: …
Das Buch Rechtsprechung zur Störerhaftung ist um ein Kapitel reicher: Mit Urteil vom 16.07.208 hat das AG Frankfurt/Main sich mit bemerkenswert deutlichen Worten dazu geäußert, dass der Betrieb eines Internetforums oder Blogs dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit unterliegt und deshalb generelle “Vorab-Zensur-Pflichten” (so das AG Frankfurt/Main wörtlich) abzulehnen seien, was insbesondere auch bei Blogs mit “kritischen Inhalten und Diskussionen” gelten müsse.
Das Gericht wörtlich:
Soweit die Klägerseite dagegen einwendet, dass gerade bei Blogs mit kritischen Inhalt und Diskussionen mit provozierenden Inhalt eine generell Prüfpflicht besteht, ist dies abzulehnen. Dabei ist zu beachten, dass das Betreiben eines lnternetforums unter dem Schutz der Presse und Meinungsäußerungsfreiheit steht, und dass die Existenz eines derartigen Forums bei Überspannung der Überwachungspflichten gefährdet wäre (vgl. [OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - 7 U 50/06]). Bei der Annahme einer generellen Vorab-Zensur-Pflicht bei der Einstellung von Artikeln mit kritischen Stellungnahmen oder brisanten Inhalt, würden zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfasst und das Modell des lnternetforums/blogs insgesamt in Frage stellen (so auch [AG München, Urteil vom 06.06.2008 - 142 C 6791/08]).
Zugleich hat das AG Frankfurt/Main in dieser Entscheidung klargestellt, dass der im Impressum eines Blogs benannte “technische Betreuer und Adminstrator” ohne konkrete Kenntnis von einem rechtsverletzenden Beitrag oder Kommentar im Blog nicht als Störer auf Unterlassung haftet, solange er nach Kenntniserlangung die Rechtsverletzung unverzüglich beseitigt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.07.2008 - 31 C 2575/07-17).
Volltext:
AG Frankfurt/Main Urteil vom 16.07.2008 Aktenzeichen: 31 C 2575/07-17
URTEIL Im Namen des Volkes
Im Rechtsstreit
[…] Kläger
Prozessbevollmächtigte: […]
gegen
[…] Beklagter
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt Sascha Kremer, Wallstr. 9, 41061 Mönchengladbach,
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abteilung 31, durch Richterin […] im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Freistellung des Klägers von Anwaltskosten aufgrund einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen ehrv…
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