AG Frankfurt (Main): Anwaltskosten nach Filesharing-Abmahnung nicht erstattungsfähig
Bei der Begutachtung von typischen urheberrechtlichen Abmahnungen, die gegen Tauschbörsen-Nutzer ausgesprochen werden, liegt immer
wieder die Frage auf der Hand, inwieweit die Kosten der seitens der verletzten Rechteinhaber eingeschalteten Anwälte ersetzt verlangt
werden können. Die Kanzleien gehen regelmäßig – trotz gewichtiger Gegenargumente – schon nicht von Bagatellfällen aus, in denen die
Anwaltskosten auf 100 € beschränkt wären. Sehr oft wird in den ausgesprochenen Abmahnungen auf Vergütungsansprüche aus einem
Gegenstandswert von 10.000 € Bezug genommen, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf 651,80 € belaufen.
Geschäftsmodell Filesharing-Abmahnung?
Dass die Auftraggeber den abmahnenden Rechtsanwälten diesen Betrag pro tatsächlich schulden, kann man schon deshalb bezweifeln, weil das wirtschaftlich unvernünftig wäre.
Den Abgemahnten wird schließlich angeboten, die Angelegenheit gegen Zahlung eines deutlich niedrigeren Vergleichsbetrags auf sich
beruhen zu lassen. Wenn mit dem Abmahnungsauftrag bereits Anwaltskosten in Höhe von 651,80 € angefallen wären, dann müssten die
Rechteinhaber nach einem solchen Vergleich den Differenzbetrag ausgleichen. Wer rechnen kann, muss sich also fragen, warum die
gebeutelten Rechteinhaber so handeln sollten.
Einem vor einigen Wochen bekannt gewordenen Dokument zufolge funktioniert das Geschäft offenbar so, dass die mit Massenabmahnungen
erzielten Einnahmen zwischen beauftragter Kanzlei und Rechteinhabern aufgrund einer besonderen quotenmäßig verteilt werden. Davon
kann man halten, was man will – jedenfalls wäre mit der Aussprache einer einzelnen Abmahnung noch kein Ersatzanspruch bezüglich der
Anwaltskosten entstanden, zumindest nicht in der gesetzlichen Höhe aus dem behaupteten Gegenstandswert.
Urteil des AG (Main)
Vor diesem Hintergrund entschied das Amtsgericht Frankfurt (Main) am 29. Januar 2010 (Az. 31 C 1078/09 – 78) zugunsten eines
beklagten Tauschbörsennutzers. Dieser hatte sich mit der Behauptung gegen das Zahlungsverlangen verteidigt, dass eine vom RVG
abweichende Honorarvereinbarung zwischen der Rechteinhaberin und der sie vertretenden Kanzlei existiert. Bestätigt wird dies durch
eine seitens des Rechtsanwalts in einem anderen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Daraufhin hat das Gericht zu der
Absprache zwischen der Rechteinhaberin und dem für sie tätigen Anwalt festgestellt:
Die Klägerin hat mit ihren Bevollmächtigten einen Beratungsvertrag abgeschlossen, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Im
Rahmen dieses Vertrages werden die außergerichtlichen Abmahnungen vorgenommen, bei denen gleichzeitig ein Vergleichsangebot
entsprechend der oben beschriebenen Form unterbreitet wird. In dem Fall, dass dieses Vergleichsangebot von der Gegenseite…
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