AG Frankfurt: Filesharing - Der Missbrauch des Anschlusses durch Dritte muss durch den Anschlussinhaber nachgewiesen werden

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2009, Az. 32 C 739/09 - 48 §§ 19a, 97a UrhG

Das AG Frankfurt hat in dieser Entscheidung den Einwand des beklagten Filesharers, dass unbekannte Dritte seinen Anschluss zum illegalen Tauschbörsendownload missbraucht hätten, nicht gelten lassen. Der Beklagte habe dies nicht nachweisen können. Da der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe, müsse dieser beim Einwand des Anschlussmissbrauchs diesen auch konkret nachweisen. Das pauschale Vorbringen, dass die Familienangehörigen des Beklagten eine Tauschbörsennutzung bestritten hätten, so dass nur ein unberechtigter Zugriff durch Dritte in Betracht komme, reiche für die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Die dargestellte abstrakte Mög…

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Themen: Filesharing , Frankfurt , Beweislast , Amtsgericht , Internetanschluss , Urteile & Beschlüsse , Hack , Beweis , Missbrauch

Erschienen 23. Dezember 2009 auf http://damm-legal.de.

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