AG Frankfurt: Arbeitszeitbetrug
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. August 2008 – AZ: 7 Ca 10063/07 – die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin bestätigt, die eines Nachmittags ihren Arbeitsplatz 45 Minuten früher verlassen, dies auf ihrem Arbeitszeitnachweis jedoch nicht angegeben hatte.
Die gekündigte Frau gab in dem Prozess an, sie habe das vorzeitige Verlassen beim Ausfüllen des Stundennachweises schlicht vergessen. NAch Auffassung der Frankfurter Richter am Arbeitsgericht lag unzweifelhaft ein Arbeitszeitbetrug und damit eine Straftat vor, die eine fristlose Kündigung berechtige. Arbeitgeber müssen es nicht hinnehmen, dass die Erfassung der Arbeitszeit manipuliert werde. Auch dass der Schaden für den Arbeitgeber bei einer unterschlagenen dreiviertel Stunde Arbeitszeit nur gering sei, ändere nichts an dem Tatbestand des Arbeitszeitbetrugs, der entsprechend die fristlo…
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Erschienen 12. Mai 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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