AG Frankfurt: Anschlussinhaber haftet für illegales Filesharing in seinem W-LAN Netz
Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 05.06.2009 entschieden, dass ein Anschlussinhaber als Störer haftet, wenn über sein
W-LAN Netz illegales begangen wurde.
Behauptet der Anschlussinhaber, dass sich unbekannte Dritte in das W-LAN Netz „gehackt“ haben, so muss er diese abstrakte Möglichkeit
des Missbrauchs konkret nachweisen. Hierbei müssen aber die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet wird in vollem
Umfang bewiesen werden. (Az.: 32 C 739/09).
In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall ist die Klägerin Rechteinhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an mehreren
Musikwerken. Sie fand mit Hilfe des von ihr beauftragten Unternehmens D.R.S. GmbH aus heraus, dass einer ihrer Musikwerke am 26.04.2008 um 1:09:29 Uhr auf einer
Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Nachdem der Anschlussinhaber hinter der IP-Adresse ermittelt wurde, mahnte die Klägerin
diesen mit Schreiben vom 13.08.2008 ab. Eine Woche später gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin
rechnete die Klägerin die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000 EUR mit 651,80 EUR ab
und verlangte als Schadensersatzpauschale 150,00 EUR unter Fristsetzung zum 24.9.2008. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung
mit der Begründung, dass er die besagte Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen habe. Vielmehr gehe er davon aus, dass sich ein
unbekannter Dritter in das W-LAN-Netz “gehackt”
habe und die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Hilfsweise stütze er sich hinsichtlich der Höhe der Kosten auf die Neuregelung in
§ 97 a UrhG, wonach eine Kostenbegrenzung der Abmahnung auf 100,00 EUR anzusetzen sei. Das Gericht gab jedoch der Klage statt.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main führte zur Begründung an, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach den
Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) habe. Gerade die vorgerichtliche Aufforderung an den Beklagten,
weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen, liege in dessen Interesse.
Ferner habe der Beklagte für die über seinen Rechner begangenen Urheberrechtsverletzungen einzustehen, da ihn jedenfalls die so
genannte Störerhaftung treffe. Vorliegend spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte die über seinen Internetanschluss
begangene Rechtsver…
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