AG Frankfurt a.M.: Bei unberechtigtem Mahnschreiben Anspruch auf Unterlassung
AG a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C
1732/08 (14) §§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGB
Das AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über
nicht-existente versendet,
Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem
Inkassounternehmen allein dazu, “den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu
veranlassen”. Frankfurt am Main
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen ….
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main Außenstelle Höchst durch … im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO mit Schriftsatzfrist bis
zum 29.09.2008 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger schriftlich zu einer Zahlung aufzufordern unter dem Hinweis, es werde
nach Erlass eines Mahnbescheides gegen den Kläger hieraus in jedem Fall ein rechtsgültiger Vollstreckungstitel ergehen; dem Kläger
anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu Höhe von 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf
gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGB gegenüber der Beklagten zu.
Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.03.2008 ein Mahnschreiben diesen Inhalts zugeschickt, ohne das dem
Mahnschreiben eine entsprechende Forderung zu Grunde lag. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieses Handeln auch nicht durch
zulässige Rechtsberatung gedeckt, denn nach dem unwidersprochenen u…
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