AG Frankfurt a. Main.: Keine Haftung für den Anschlussinhaber, wenn ein „Filmschnipsel“ versehentlich hochgeladen wurde
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit dem Urteil vom 17.09.2009 entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht als Mitstörer
haftet, wenn über seinen Internetanschluss widerrechtlich ein 5 minutenlanges Stück eines Filmes im Rahmen einer Tauschbörse
hochgeladen wurde. Auch die Schadensersatzansprüche sowie den Ersatz der Anwaltskosten des Abmahnenden muss der Anschlussinhaber
nicht ersetzen. (A.: 31 C 975/08).
Die Klägerin ist Inhaberin eines Tonträgerunternehmens. Sie ist unter anderem auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte
einiger Filmwerke. Sie fand heraus, dass der Beklagte am 04.08.2007 um 05:49 Uhr eines ihrer Filmwerke anderen Teilnehmern einer
Tauschbörse zum Download angeboten hatte. Hierauf mahnte sie diesen mit Schreiben vom 11.10.2007 ab. Dabei begehrte sie
Schadensersatz in Höhe von 275,00 EUR, Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von pauschal 250,00 EUR und die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung. Der Beklagte wies die Ansprüche mit der Begründung zurück, dass der entsprechende Film von seiner 13-jährigen
Schwester heruntergeladen worden sei und er hierfür nicht einzustehen habe. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass der
Beklagte für das von seinem aus erfolgte
Weiterverbreiten des Filmes verantwortlich sei. Dies deshalb, weil der Beklagte nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung
einstandspflichtig sei, da die Urheberrechtsverletzung in seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich geschehen sei.
Das AG Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Beklagten. Der Klägerin steht nach Auffassung des AG Frankfurt am Main weder
Schadensersatz noch Ersatz der Abmahnkosten zu. Dies, weil der Beklagte kein „Störer“ sei. Zwar spreche der Anschein dafür, dass der
Beklagte selbst die über seinen Anschuss begangene Rechtsverletzung begangen habe. Dieser Anschein sei hier aber widerlegt. Zunächst
habe der Beklagte selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen und mangels Kenntnis von der konkreten Verletzung auch nicht als
Teilnehmer an ihr mitgewirkt. Nach der Beweisaufnahme stand nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die minderjährige Schwester des
Anschlussinhabers lediglich aus Versehen einen „Filmschnipsel“ des besagten Filmwerkes heruntergeladen und hierdurch automatisch zum
Upload bereitgehalten habe. Nach Aussage der Mutter wollte die Schwester des Anschlussinhabers tatsächlich einen Filmbeitrag über das
Thema „Jagd und Wald“ aus dem Internet herunterl…
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