AG Frankfurt a.M.: Widerrufsrecht wegen Fernabsatzvertrag auch dann, wenn Käufer vor Vertragsschluss das Ladengeschäft des Verkäufers aufsucht, um Ware anzusehen / Zum Beginn der Widerrufsfrist

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2011, Az. 31 C 2577/10§ 312b Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 355, § 357 Abs. 1 BGB

Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Verbraucher einen Kaufvertrag auch dann gemäß § 355 BGB widerrufen kann, wenn er vor Vertragsschluss das Ladengeschäft der Beklagten aufsucht, und zwar unabhängig davon, was vor Ort zwischen den Parteien erörtert wird . Zwar setzte ein Fernabsatzvertrag voraus, dass der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werde und hierbei auch zu beachten sei, ob im Rahmen der Vertragsanbahnung persönliche Kontakte bestanden haben. Für die Frage des Vorliegens eines Fernabsatzvertrages sei entscheidend, ob sich der Verbraucher während des Anbahnungskontakts über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände informiert habe und der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem persönlichen Kontakt zustande gekommen sei. Wenn also der Verbraucher nach persönlichem Kontakt zwar alle erforderlichen Informationen habe, sich aber noch nicht endgültig binden wolle, sei das notwendige das Zeitmoment noch nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Frankfurt am Main

Urteil …

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 866,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.04.2010 und 318,68 EUR außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.11.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Am 23.12.2009 suchten die Kläger den Verkaufsraum der Beklagten auf, um sich wegen eines Kaminofens zu informieren. Mit E-Mail vom 13.01.2010 unterbreitete die Beklagte den Klägern ein Angebot hinsichtlich zweier Öfen der Firma S… . In dem Angebot war die Position 3 wie folgt beschrieben:

“Rauchrohranschluss durch Außenwand

- 90°-Knie

- 2 x 1 m Rauchrohr

- 1 x Außenwanddurchführung

- 1 x Lüftungsgitter”

Am 12.02.2010 nahmen die Kläger das Angebot hinsichtlich des Modells Pronto ebenfalls per E-Mail an. Den Klägern wurde am 13.02.2010 eine Anzahlungsrechnung übersandt, die dieselbe Position 3 aufwies wie das Angebot. Die Kläger zahlten den Anzahlungsbetrag von 2.639,12 EUR . In der Folgezeit bereitete die Beklagte die Vertragsdurchführung vor. In diesem Zusammenhang kam es zu zwei Ortsterminen bei den Klägern, bei denen u.a. erörtert wurde, wo der Ofen später zu installieren wäre.

Am 01.04.2010 holte die Klägerin d…

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Themen: Urteil , Frankfurt , Zinsen , Amtsgericht , Urteile & Beschlüsse , Elektronisch , Amtsgericht Frankfurt , Basiszinssatz , Geschaft , Widerrufsfrist , Kontakt , Fernabsatzvertrag , Ladengeschäft , Persönlicher Kontakt , Vertragsanbahnung , Vor Ort

Erschienen 2. September 2011 auf http://damm-legal.de.

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