AG Frankfurt a. M.: Hinweispflicht des Telefonanbieters auf Einwahlfehler und automatische Handy-Verbindungen

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.11.2007 – 32 C 1949/07 – Red. Leitsätze:

Selbst wenn die Verbindungsentgelte durch einen Fehler in dem von der Beklagten genutzten Handy entstanden wären, kann die Klägerin Zahlung nicht verlangen, da insoweit ein Verstoß gegen Hinweispflichten des Betreibers vorlag, der einem dahingehenden Zahlungsanspruch entgegengehalten werden kann. Da die Beklagte kurzfristig auf mögliche Fehler bei der Einwahl hinzuweisen war, und ihr diese Fehler wegen des äußerst ungewöhnlichen Nutzerverhaltens auch sofort auffallen mussten, steht der Klägerin wegen einer dahingehenden Verletzung der Hinweispflicht durch die Zedentin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein Anspruch auf die streitgegenständlichen Nutzungsentgelte nicht zu.

Anm.: Nach § 434 BGB kann sogar ein Sachmangel vorliegen, wenn nach der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache ( Handy ) unzutreffende Erwartungen geweckt wurden. Zudem dürfte in zahlreichen Fällen verdeckter Handy-Kosten (GPRS-Abrufe; zusätzliche “vorinstallierte” Kartendienste; Software-Updates über Telefonleitung; etc.) eine wirksame Vereinbarung eines Preises bzw. der Entgeltlichkeit der Leistung nicht vorliegen. Leider führen selbst Verbrauchersendungen zum Thema verdeckter Handy-Kosten aus, dass den Kunden nur Kulanz-Angebote gemacht werden könnten. Rechte hätten Verbraucher in solchen Fällen nicht. Das trifft so nicht zu.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.11.2007 – 32 C 1949/07 – Hinweispflicht des Telefonanbieters auf Einwahlfehler Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19,90 € nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen dieVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretener Forderung des Telefonanbieters T auf Nutzungsentgelt für Telefondienste in Anspruch.

T und die Beklagte schlossen am 13.10.2004 einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen in deren Netz mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Die Beklagte erhielt die Telefonkarte mit der Rufnummer …

Für die – behaupteten – Telefondienste berechnete die Zedentin:

Mit Rechnung vom 25.11.2005 796,23 € Mit Rechnung vom 27.12.2005 1.862,27 € Mit Rechnung vom 25.01.2006 9,95 € Mit Rechnung vom 27.02.2006 9,95 € Nach Kündigung des Vertrages durch die Klägerin verlangt sie als Schadensersatz für die restliche Ver… » Vollständiger Artikel
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Themen: Handy , Inkasso , Verbraucherschutz , Urteile , Rechtsanwalt , Telekommunikation , Kündigung , Frankfurt , Bgb , Telefon , Software / Hardware , Verbraucher , Vertrag , Basiszinssatz , E-mail & Marketing , Frenkfurt , Gprs Nachweis Kosten Rechnung Urteil Handy

Erschienen 24. Juli 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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