AG Frankfurt a. M.: Filesharing bei einem Musik-Album – Keine Abmahnkosten, Schadensersatz 150,- EUR angemessen
AG Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 – Red. Leitsätze:
Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße. Erfolgt die Abmahnung bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars könne als Schaden nur in Form einer unfreiwilligen Einbuße
verlangt werden, wenn die abmahnende Partei diesen Schaden vollständig darlegen und ggf. beweisen kann. Als kann der eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe verlangt werden, die vernünftige Parteien
bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als
angemessene vereinbart hätten.
Das Gericht erachtet für das eins
Musikalbums fiktive Lizenzgebühren in Höhe von EUR 150,00 für angemessen (§ 287 ZPO).
Siegfried Exner, Kiel –
www.jur-blog.de
AG Frankfurt a. M.: Musik-Download über filesharing; Gericht begrenzt Schadensersatz und lehnt Erstattung der Abmahkosten ab AG
Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.11.209, Aktenzeichen 31 C 1078/09 – 78 wird aufrechterhalten,
insoweit der Beklagte zur Zahlung von EUR 150,00 zzgl.
in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 29.05.2009 verurteilt wurde. Im Übrigen wird das
Versäumnisurteil aufgehoben und die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 81 % und der
Beklagte zu 19% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und
diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf
EUR 801,80 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen sowie Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin
macht Ansprüche aus dem ausschließlichen Recht die Tonaufnahme “Guru Josh – Infinity 2008″ über dezentrale Computernetze auszuwerten
und in solchen öffentlich zugänglich zu machen, geltend.
Am 24.11.2008 um 22:04:17 Uhr (MESZ) wurde über den Internetanschluss des Beklagten diese, Tonaufnahme anderen Teilnehmer einer
Tauschbörse zum Download angeboten.
Mit Schreiben vom 04.12.2008 machte die Klägerin urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend, forderte ihn
zur Abgabe einer s…
» Vollständiger Artikel