AG Frankfurt a. M.: Filesharing bei einem Musik-Album – Keine Abmahnkosten, Schadensersatz 150,- EUR angemessen

AG Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 – Red. Leitsätze:

Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße. Erfolgt die Abmahnung bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars könne Abmahnkosten als Schaden nur in Form einer unfreiwilligen Einbuße verlangt werden, wenn die abmahnende Partei diesen Schaden vollständig darlegen und ggf. beweisen kann. Als Schadensersatz kann der Urheber eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe verlangt werden, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühren vereinbart hätten. Das Gericht erachtet für das Filesharing eins Musikalbums fiktive Lizenzgebühren in Höhe von EUR 150,00 für angemessen (§ 287 ZPO).

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

AG Frankfurt a. M.: Musik-Download über filesharing; Gericht begrenzt Schadensersatz und lehnt Erstattung der Abmahkosten ab AG Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09

Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.11.209, Aktenzeichen 31 C 1078/09 – 78 wird aufrechterhalten, insoweit der Beklagte zur Zahlung von EUR 150,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 29.05.2009 verurteilt wurde. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 81 % und der Beklagte zu 19% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf EUR 801,80 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung sowie Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin macht Ansprüche aus dem ausschließlichen Recht die Tonaufnahme “Guru Josh – Infinity 2008″ über dezentrale Computernetze auszuwerten und in solchen öffentlich zugänglich zu machen, geltend.

Am 24.11.2008 um 22:04:17 Uhr (MESZ) wurde über den Internetanschluss des Beklagten diese, Tonaufnahme anderen Teilnehmer einer Tauschbörse zum Download angeboten.

Mit Schreiben vom 04.12.2008 machte die Klägerin urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend, forderte ihn zur Abgabe einer s…

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Themen: Urheberrechtsverletzung , Urteile , Rechtsanwalt , Filesharing , Zpo , Zinsen , Schadensersatz , Urheber , Abmahnungen , Community-recht , Urheber- / Bildrecht , Abmahnkosten , Frankfurt AM Main , Lizenzgebühren

Erschienen 25. Februar 2010 auf http://www.jur-blog.de.

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