AG Frankfurt a.M.: Keine Erstattung der Rechtsanwaltsgebühr nach dem RVG für die Filesharing-Abmahnung
AG a.M., Urteil vom 29.01.2010, Az. 31 C
1078/09 - 78 § 97 Abs. 2 UrhG
Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der im Bereich bekannten Rechteinhaberin DigiProtect GmbH kein Anspruch auf Ersatz von nach dem RVG zusteht. Auf Grund
der außergerichtlichen eines
Pauschalhonorars mit der Kanzlei &
Partner (dazu auch: Kornmeier-Fax) sei die Klägerin darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen
Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Da hierzu kein Vortrag der Klägerin im Verfahren
erfolgte, wies das Gericht kurzerhand den Anspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten komplett zurück.
Frankfurt am Main
Urteil
Im Rechtsstreit … hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2010 für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.11.209, Aktenzeichen 31 C 1078/09 - 78 wird aufrechterhalten,
insoweit der Beklagte zur Zahlung von EUR 150,00 zzgl.
in Höhe von 5% Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 29.05.2009 verurteilt wurde.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klägerin mit der Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 81 % und der Beklagte zu 19% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurtell und diesem Urteil durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120% des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf EUR 801,80 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt wegen
Urheberrechtsverletzung sowie Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin macht Ansprüche aus dem ausschließlichen Recht die Tonaufnahme “Guru Josh - lnfinity 2008″ über dezentrale Computernetze
auszuwerten und in solchen öffentlich zugänglich zu machen, geltend.
Am 24.11.2008 um 22:04:17 Uhr (MESZ) wurde über den Internetanschluss des Beklagten diese Tonaufnahme anderen Teilnehmer einer
Tauschbörse zum angeboten.
Mit Schreiben vom 04.12.2008 machte die Klägerin urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend, forderte ihn
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und gab ihm unter Fristsetzung bis zum 18.12.2…
»
Vollständiger Artikel