Domains in 5 Minuten
kanzlei.biz | 12. September 2011 — Eigener Leitsatz: Einem Unternehmen, welches die Registrierung einer Internet-Domain übernimmt, kann die Löschung der Internet-…
AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.07.2011, Az. 30 C1549/11 § 12 BGB, § 314 Abs. 2 BGB
Das AG Frankfurt a.M. hat einer Domain-Registrarin für die Zeitdauer von ca. 8 1/2 Monaten untersagt, eine Domain zu löschen, nachdem die Kündigung des der Domain zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses streitig war. Der Streitwert wurde auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext dieses “Sicherungsbeschlusses”:
Amtsgericht Frankfurt a.M.
Beschluss
…
Der Antragsgegnerin wird - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - gemäß §§ 921, 935, 938, 940 ZPO i.V.m. § 12 BGB
bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (§ 890 ZPO) verboten, die DOMAINs www.x-y.de und www.x-y.de zu löschen oder anderweitig zu vergeben.
Die Anordnung ist befristet bis einschließlich 31.3.2012.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Gründe
Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 12.7.2011 sowie der vorgelegten Domain-Abfragen vom 12.7.2011 und Kündigungserklärung vom 12.7.2011 ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Inhaber oben genannter Domains ist und die Antragsgegnerin die Löschung derselben angedroht hat.
Da eine fristlose Kündigung wegen “Nichterreichbarkeit” ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist (§ 314 Abs. 2 BGB, der auch durch AGB nicht abdingbar ist), ist ein Verfügungsanspruch gegeben.
Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass nach dem eigenen Internet-Auftritt der Antragsgegnerin eine Neuvergabe freier Domains binnen 5 Minuten erfolgen kann. </…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. September 2011 auf http://damm-legal.de.
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