AG Frankfurt a.M.: DigiProtect muss Rechtsanwalt noch nicht bezahlt haben, um Abmahnkosten geltend machen zu können / Zur Höhe des Schadensersatzes und zur Abmahnpauschale in Höhe von 100,00 EUR

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2009, Az. 32 C 739/09 - 48 §§ 683, 670 BGB; 19a; 97a UrhG

Das AG Frankfurt a.M. hat in dieser Angelegenheit zu Gunsten der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH einen Filesharer u.a. zur Übernahme von Abmahnkosten in Höhe von 801,80 EUR nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verurteilt. Die Frage, ob die Klägerin die Kosten für die Abmahnung an ihren Bevollmächtigten bereits erstattet habe, sei für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ohne Belang, da der Beklagte endgültig und ernsthaft die Erfüllung verweigert habe, sei an die Stelle eines Befreiungsanspruches nach § 257 BGB in Verbindung mit § 250 Satz 2 BGB ein Zahlungsanspruch getreten (Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 259 Rdn. 2). Dem Urteil ist beizupflichten, allerdings nur, wenn zuvor eine vertragliche Vereinbarung zwischen DigiProtect und der sie vertretenden Kanzlei besteht (Link: Erfolgshonorar). Zu den fiktiven Lizenzkosten hielt sich das Amtsgericht bedeckt und verzichtete auf eine konkrete Prüfung der rechtstatsächlichen Schadensgrundlagen zu Gunsten abstrakter Ausführungen.

Die Abmahnkosten seien auch nicht der Höhe nach auf 100,00 EUR gemäß § 97 a UrhG beschränkt. Die genannte Vorschrift sei durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geeigneten Eigentums am 1.9.2008 in Kraft getreten. Der vorliegende Urheberrechtsverstoß liege vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Eine Übergangsregelung, nach der die Neuregelung auch auf Altfälle Anwendung finde, enthalte das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht. Es könne danach offenbleiben, ob, was die Klägerin in Abrede stelle, die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nach § 97 a UrhG vorlägen.

Die Klägerin habe darüber hinaus gegen den Beklagten einen Schadensersatz anspruch in Höhe von 150,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Der Beklagte habe im Hinblick auf die über seine IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung zumindest fahrlässi…

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Themen: Urteil , Filesharing , Frankfurt , Amtsgericht , Urteile & Beschlüsse , Lizenzanalogie
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 21. Dezember 2009 auf http://damm-legal.de.

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