AG Frankfurt a.M.: DigiProtect muss Rechtsanwalt noch nicht bezahlt haben, um Abmahnkosten geltend machen zu können / Zur Höhe des
Schadensersatzes und zur Abmahnpauschale in Höhe von 100,00 EUR
AG a.M., vom 05.06.2009, Az. 32 C 739/09 - 48 §§ 683, 670 BGB; 19a; 97a UrhG
Das AG Frankfurt a.M. hat in dieser Angelegenheit zu Gunsten der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH einen
Filesharer u.a. zur Übernahme von Abmahnkosten in Höhe von 801,80 EUR nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag
verurteilt. Die Frage, ob die Klägerin die Kosten für die Abmahnung an ihren Bevollmächtigten bereits erstattet habe, sei für den
geltend gemachten Zahlungsanspruch ohne Belang, da der Beklagte endgültig und ernsthaft die Erfüllung verweigert habe, sei an die
Stelle eines Befreiungsanspruches nach § 257 BGB in Verbindung mit § 250 Satz 2 BGB ein Zahlungsanspruch getreten (Palandt, BGB, 68.
Auflage 2009, § 259 Rdn. 2). Dem Urteil ist beizupflichten, allerdings nur, wenn zuvor eine vertragliche Vereinbarung zwischen
DigiProtect und der sie vertretenden Kanzlei besteht (Link: Erfolgshonorar). Zu den fiktiven Lizenzkosten hielt sich das bedeckt und verzichtete auf eine konkrete Prüfung
der rechtstatsächlichen Schadensgrundlagen zu Gunsten abstrakter Ausführungen.
Die Abmahnkosten seien auch nicht der Höhe nach auf 100,00 EUR gemäß § 97 a UrhG beschränkt. Die genannte Vorschrift sei durch das
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geeigneten Eigentums am 1.9.2008 in Kraft getreten. Der vorliegende
Urheberrechtsverstoß liege vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Eine Übergangsregelung, nach der die Neuregelung auch auf Altfälle
Anwendung finde, enthalte das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht. Es könne danach
offenbleiben, ob, was die Klägerin in Abrede stelle, die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit der
Abmahnkosten nach § 97 a UrhG vorlägen.
Die Klägerin habe darüber hinaus gegen den Beklagten einen Schadensersatz anspruch in Höhe von 150,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Der
Beklagte habe im Hinblick auf die über seine IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung zumindest fahrlässi…
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