Überraschend schönes Urteil: 96,- Euro-Forderung für Abofalle ist "überraschende Klausel"
kLAWtext | 20. Mai 2011 — Dass es schon viele Urteile gegen Abo-Fallen-Betreiber gibt, ist bekannt. Die Gerichte sehen häufig, dass die "Kunden" von outlet…
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.03.2011, Az. 29 C 2583/10 (85)§ 305 c Abs. 1 BGB
Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Kostenpflichtigkeit bei einer so genannten Abo-Falle entfällt, wenn der Preishinweis als überraschende AGB-Klausel zu werten ist. Zwar sei der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar gewesen, so dass sich die mangelnde Einbeziehung nicht schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergebe, sie folge aber aus den Umständen des Vertragsschlusses. Der Kläger habe die Webseite der Beklagten in der Erwartung besucht, dort kostenlose Software herunterladen zu können, wie diese vielerorts im Internet angeboten werde. Er musste nach Gestaltung der Seiten der Beklagten nicht damit rechnen, dass ausgerechnet hier das Angebot nicht kostenlos wäre. Ähnlich entschieden bereits das AG Hamm und das AG München. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Frankfurt am Main
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2011 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die im Schreiben vom 12.07.2010 zur Rechnungsnummer RE60-112966 und zum Aktenzeichen DS-13763 der Beklagten genannte Forderung über 101,- Euro nebst Mahnkosten und Zinsen nicht besteht.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Feststellung, da eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 101,- Euro nicht besteht.
Zwischen den Parteien ist kein entgeltlicher Vertrag über die Nutzung des Internetangebots der Beklagten zustande gekommen. Insofern weicht das erkennende Gericht von der in den von der Beklagten vorgelegten Urteilen des Amtsgerichts Witten (Urteil vom 07.09.2010, Az.: 2 C 585/10) und Frankfurt (Urteile vom 26.08.2010, Az.: 32 C 764/10-84, und vom 21.10.2010, Az.: 32 C 1958/10-84) vertretenen Auffassung ab.
Dabei kann dahinstehen bleiben, ob der Kläger sich auf der Internetseite der Beklagten angemeldet hat oder nicht. Ob dies geschehen ist, kann weder zweifelsfrei bejaht noch verneint werden. Der Kläger hat sein ursprüngliches Bestreiten einer Anmeldung nicht aufrecht erhalten, sondern die Möglichkeit eingeräumt, seine Daten, wie sie von der Beklagten in Form eines Datenbankausdrucks vorgelegt wurden, auf der Internetseite der Beklagten eingegeben zu haben, obwohl er sich daran nicht erinnern kann. Andererseits ist der Datenbankausdruck nicht als vollständiger Beweis einer Anmeldung des dort angegebene…
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