AG Frankfurt a.M: 100,- EUR Grenze Abmahnkosten filesharing, 150,- EUR Schadensersatz!

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010 , Az. 30 C 2353/09 – Red. Leitsätze:

Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht. Die Höhe der Abmahnkosten sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig ist, der normiert, dass für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind. Die Höhe des Anspruchs ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bei der Berechnung darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte und der vernünftige Vertragspartner, der Lizenznehmer, zu bezahlen bereit gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist der Betrag i.H.v. 150,00 € angemessen (§ 287 ZPO).

Anm. RA Exner: Diese Entscheidung des AG Frankfurt a. M ist gut nachvollziehbar. Die Anschreiben der Abmahnanwälte lauten meist anders und sollen Angst und Schrecken verbreiten. Tun sie auch! Dürfen Anwälte dies gegenüber anwaltlich (noch nicht) vertretenenen Bürgern? Standesrechtlich sind auch Abmahnanwälte mal als “Organ der Rechtspflege” durch die Anwaltskammern bestellt gewesen … Sie müssen daher nach dem Gebot der Sachlichkeit handeln und schreiben – gerade bei Äußerungen in Form von Abmahnungen gegenüber Rechtsunkundigen bzw. rechtlichen Laien.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

AG Frankfurt a.M: filesharing – Abmahnkosten 100,- EUR | Schadensersatz 150,- EUR AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010 , Az. 30 C 2353/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 31%, die Klägerin 69% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen durch Erbringung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sachverhalt

Die Klägerin, die ihren Sitz in Frankfurt/M. hat, begehrt die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltsgebühren, sowie weitergehenden Schadensersatz nach einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin hat mit einer Firma … Records GmbH einen Vertrag geschlossen, die Tonaufnahme “Jump That Rock (What You Want)” des Künstlers … öffentlich zugänglich zu machen. Die Firma … Records GmbH ihrerseits hat seitens einer Firma … Tunes GbR, welche Inhabe…

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Themen: Abmahnung , Urteile , Rechtsanwalt , Filesharing , Frankfurt , Zpo , Schadensersatz , Abmahnungen , Urheber- / Bildrecht , Internet-recht , Abmahnkosten
Rechtsgebiet: Multimediarecht

Erschienen 5. Juli 2010 auf http://www.jur-blog.de.

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