AG Flensburg: Zum Umfang der Unterlassungserklärung bei unerwünschter E-Mail-Werbung

AG Flensburg, Urteil vom 31.03.2011, Az. 64 C 4/11§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

Das AG Flensburg hat entschieden, dass eine auf die Unterlassung von unverlangter E-Mail-Werbung gerichtete Unterlassungserklärung ausreichend ist, wenn diese sich auf die bekannte E-Mail-Adresse bezieht, an welche die unverlangte Werbung / Newsletter zuvor geschickt wurde. Es sei nicht notwendig und dem Unterlassungsschuldner nicht zumutbar, die Erklärung auf die Person des Unterlassungsgläubigers zu beziehen. Das Risiko, dass der Gläubiger sich mit einer dem Schuldner bis dato unbekannten E-Mail-Adresse bei ihm anmeldet und so einen erneuten Newsletter-Versand auslöse, der zum Anfall einer Vertragsstrafe führe, sei nicht zumutbar. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 EUR für den sich außergerichtlich selbst vertretenden Gläubiger sei ebenfalls nicht zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Flensburg

Urteil In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Flensburg durch … auf die mündliche Verhandlung vom 03.03.2011 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Unterlassungserklärung.

Die Beklagte verkauft Kleidungsstücke und Accessoires über die Internet-Plattform Ebay. Der Kläger kaufte im Ebay-Shop der Beklagten am 13. Januar 2007 und am 15. Januar 2007 unter Angabe der Email-Adresse ” … @ …. de jeweils Kleidungsstücke. In den folgenden drei Jahren schickte die Beklagte dem Kläger regelmäßig Newsletter an die angegebene Email-Adresse. Eine Abmeldung seitens des Klägers erfolgte in dieser Zeit nicht. Auf den Newsletter, den die Beklagte dem Kläger am 28.05.2010 schickte, reagierte dieser am selben Tag mit einem Schreiben an die Beklagte. Er forderte sie darin auf, eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abzugeben, es zu unterlassen, ihm in Zukunft Werbesendungen jeglicher Art zu senden. Der Kläger forderte die Beklagte zudem auf, ihm Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen und diese Daten zu löschen. Für den zeitlichen Aufwand und die Kosten für Porto und sonstige Auslagen forderte er von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro. Mit Schreiben vom 07.06.2010 erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft und bestätigte die Löschung der Emailadresse aus dem Newsletterverteiler. Am 11.06.2010 erklärte der Kläger schriftlich…

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Themen: Spam , Ebay , Unterlassungserklärung , Bgb , Amtsgericht , Urteile & Beschlüsse , Flensburg , Newsletter , Wiederholungsgefahr , Werbung , Unverlangt , E-mail-werbung

Erschienen 20. Juli 2011 auf http://damm-legal.de.

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