AG Flensburg: Zum Umfang der Unterlassungserklärung bei unerwünschter E-Mail-Werbung
AG Flensburg, Urteil vom 31.03.2011, Az. 64 C 4/11§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Das AG hat entschieden, dass eine auf die
Unterlassung von unverlangter E-Mail-Werbung gerichtete ausreichend ist, wenn diese sich auf die bekannte E-Mail-Adresse bezieht,
an welche die unverlangte / zuvor geschickt wurde. Es sei nicht notwendig und dem
Unterlassungsschuldner nicht zumutbar, die Erklärung auf die Person des Unterlassungsgläubigers zu beziehen. Das Risiko, dass der
Gläubiger sich mit einer dem Schuldner bis dato unbekannten E-Mail-Adresse bei ihm anmeldet und so einen erneuten Newsletter-Versand
auslöse, der zum Anfall einer Vertragsstrafe führe, sei nicht zumutbar. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 EUR für den
sich außergerichtlich selbst vertretenden Gläubiger sei ebenfalls nicht zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:
Flensburg
Urteil In dem Rechtsstreit
…
hat das Amtsgericht Flensburg durch … auf die mündliche Verhandlung vom 03.03.2011 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das
Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Unterlassungserklärung.
Die Beklagte verkauft Kleidungsstücke und Accessoires über die Internet-Plattform Ebay. Der Kläger kaufte im Ebay-Shop der Beklagten
am 13. Januar 2007 und am 15. Januar 2007 unter Angabe der Email-Adresse ” … @ …. de jeweils Kleidungsstücke. In den folgenden drei
Jahren schickte die Beklagte dem Kläger regelmäßig Newsletter an die angegebene Email-Adresse. Eine Abmeldung seitens des Klägers
erfolgte in dieser Zeit nicht. Auf den Newsletter, den die Beklagte dem Kläger am 28.05.2010 schickte, reagierte dieser am selben Tag
mit einem Schreiben an die Beklagte. Er forderte sie darin auf, eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abzugeben, es zu
unterlassen, ihm in Zukunft Werbesendungen jeglicher Art zu senden. Der Kläger forderte die Beklagte zudem auf, ihm Auskunft über die
zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen und diese Daten zu löschen. Für den zeitlichen Aufwand und die Kosten für Porto und
sonstige Auslagen forderte er von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro. Mit Schreiben vom 07.06.2010 erteilte die
Beklagte dem Kläger Auskunft und bestätigte die Löschung der Emailadresse aus dem Newsletterverteiler. Am 11.06.2010 erklärte der
Kläger schriftlich…
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