AG Essen: Wird bei Verkauf einer Software samt Upgrade nicht darauf hingewiesen, dass das Upgrade zeitlich beschränkt ist, kann die
Software insgesamt zurückgegeben werden
AG Essen, vom 15.07.2011, Az. 29 C 502/10 §§ 280; 281;
346 ff.; 433 BGB
Das AG hat entschieden, dass der Käufer eines
Softwarepakets - bestehend aus einer veralteten Version der und einem auf die
aktuelle Version der jeweiligen Software - den Kauf rückgängig machen kann, wenn der Verkäufer ihn nicht darauf hinweist, dass das
erworbene Upgrade nur zeitlich begrenzt gültig ist. Zum Volltext der Entscheidung:
Essen
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
hat das Amtsgericht Essen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 15.07.2011 durch die Richterin
Hüsgen für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 552,96 EUR zuzüglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2011 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen
Rückgabe von zwei Programmen »Microsoft Office 2007 Standard Upgrade inkl. Support, inkl. MS Office 2010 Technologie Garantie,
Deutsch, inklusive Zweitlizenz für einen tragbaren Computer nebst den dazugehörigen Datenträgern und Hardboxen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß der §§ 313 a Abs. 1, 495 a ZPO abgesehen.sr
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 493,78 sowie Zahlung von Schadensersatz
in Höhe von 59,18 EUR, Zug-um-Zug gegen Rückgabe der erhaltenden Software-Programme aus den §§ 433, 280, 281, 346 ff. BGB.
Zwischen den Parteien ist durch die verbindliche Bestellung des Klägers der zwei Software-Programme ein wirksamer über die Lieferung eines MS Office 2007 einschließlich eines Upgrades
auf MS Office 2010 zustande gekommen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine zeitliche Beschränkung der Upgrade-Möglichkeit nicht wirksam zwischen den Parteien
vereinbart worden.
Die Internetseite der Beklagten, auf der das streitgegenständliche Produkt angeboten worden ist, vgl. BI. 7 d. GA, ist als sog.
invitatio ad offerendum der Beklagten zu verstehen. Ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags erfolgt durch den
Besteller - hier den Kläger -, welcher sich bei der Bestellung des Formulars des Empfängers - der Beklagten - bedient. Im Rahmen der
Auslegung ist hierbei gemäß der §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigen, wie der Besteller das entsprechende Formular verstehen durfte,
Unklarheiten wirken gemäß § 305 Abs. 2 BGB analog zulasten des Empfängers.
Bereits die Überschrift des Produkts enthält den Passus »inkl. MS Office 2010 Technologie Garantie«; im weiteren Verlauf werden
diejenigen Umstände dargelegt, unter denen ein Besteller berechtigt ist, das Upgrade MS 2010 k…
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