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AG Eisenhüttenstadt: Maßgeblich für die Frage wer im Rahmen eines Geschäfts über eine Internet-Handelsplattform Vertragspartner geworden ist, sind die Angaben zu den Personen und den Konditionen des Kaufvertrags, welche sich aus der Mitteilung

am 24.05.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Maßgeblich für die Frage wer im Rahmen eines Geschäfts über eine Internet-Handelsplattform
(hier: eBay) Vertragspartner geworden ist, sind die Angaben zu den Personen und den Konditionen
des Kaufvertrags, welche sich aus der Mitteilung nach Transaktionsende
(hier: eBay Bestätigungs-E-Mail) ergeben.
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2. Jedenfalls dann, wenn für den Käufer nicht eindeutig nachvollziehbar ist, dass sein
Vertragspartner eine andere Person sein soll, als diejenige, die - ausgewiesen durch den eBay-Aliasnamen -
den Kauf abwickelt und die notewendigen Transaktionen durchführt, ist mit den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay als Teil der Geschäftsgrundlage davon auszugehen,
dass kein Anbieter unter einem ihm nicht zugeteilten Pseudonym auftritt (eBay-Alias o. eBay-Name).
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3. Es ist keineswegs unerheblich, welche Person unter einem Aliasnamen handelt, da die hinter
einem Aliasnamen stehende Person durch Zuteilung desselben individualisierbar ist. Zudem
sind die dem einem - bestimmten - Aliasnamen zugeordneten Bewertung und Referenzen stets
als Grundlage der Willensbildung des Käufers zum Gebot und …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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