AG Düsseldorf: Vertrag über Branchenbucheintrag kommt nicht zustande, wenn Annahmefrist nicht eingehalten wird

AG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Az. 28 C 15346/10 §§ 146 ff BGB

Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Rücksendung eines Fax-Angebots für die Eintragung bei einer “Gewerbeauskunft-Zentrale” nach einer darauf angegebenen Ananhmefrist nicht zum Abschluss eines Vertrages führt. Gebe die Beklagte in ihrem Angebot eine Frist zur Rücksendung an, handele es sich bei einer Rücksendung nach Ablauf der Frist um keine Annahme des Angebots, sondern um ein neues Angebot. Dieses wiederum hätte von der Beklagten angenommen werden müssen. Da sie dies nicht innerhalb einer Woche - was der von ihr gesetzten Frist entsprochen hätte - getan habe, könne sie keine Ansprüche geltend machen. Darüber hinaus müsse sie dem Kläger die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten erstatten. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2011 durch den Richter am Amtsgericht … für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihm am 15.3.2010 unterzeichneten Vertragsformulars „Gewerbeauskunft-Zentrale” einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.138,12 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.8.2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Vergütung aufgrund eines Vertragsformulars.

Die Klägerin übersandte dem Kläger im März 2010 ein Vertragsformular über eine Eintragung bei einer “Gewerbeauskunfts-Zentrale” (Anlage K 1, Bl. 10 GA). In dem vom 5.3.2010 datierenden Vertragsformular findet sich der Satz “Für den einwandfreien Eintrag ihres Gewerbebetriebes prüfen Sie bitte die Daten zum Basiseintragung und senden uns diese bei Annahme zwecks Bearbeitung und Vervollständigung bis spätestens 12. März 2010 zurück.” Der Kläger unterzeichnete das Vertragsformular am 15.3.2010 und sandte dieses der Beklagten per Telefax am gleichen Tag zurück. Auf der Rückseite des Vertragsformulars finden sich Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach deren Ziff. 5 eine Vertragslaufzeit von mindestens 24 Monaten besteht (Anlage K 2, Bl. 11 GA). Das V…

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Themen: Zinsen , Fax , Amtsgericht , Urteile & Beschlüsse , Vertrag , Düsseldorf , Angebot , Annahme , Adressbuchbetrug , Gewerbeauskunft

Erschienen 23. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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