AG Düsseldorf: Urheberrecht - Bei der Übertragung von Nutzungsrechten muss der Letzterwerber alle Vorstufen prüfen
AG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2011, Az. 57 C 9013/09§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG, § 72 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG
Das AG hat entschieden, dass
derjenige, der in einer Rechtsübertragungskette Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken erlangt, die wirksame in den Vorstufen prüfen
muss und sich nicht auf Zusicherungen verlassen darf. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten sei ausgeschlossen. Vorliegend habe
das Model, das auf dem streitgegenständlichen Foto abgebildet gewesen sei, behauptet, Inhaberin sämtlicher Rechte zu sein. Es sei
jedoch für die Beklagte unschwer zu erkennen gewesen, dass die Abgebildete nicht gleichzeitig Fotografin und damit Urheberin gewesen
sein könne. Demnach hätte sich die Beklagte nicht nur auf die Zusicherungen des Models verlassen dürfen, sondern hätte zumindest auch
eine der Rechte des Fotografen vornehmen müssen.
Zum Volltext der Entscheidung:
Düsseldorf
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2011 durch … für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 645 € nebst in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem seit dem 27.08.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die durch Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Neuss entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des
Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für
die andere Partei aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Fotografin; nach streitigem Vortrag hat sie das hier streitgegenständliche Foto, welches die Streitverkündete und
Zeugin Frau … als Model am Strand von … liegend zeigt, erstellt. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin. Auf dem von ihr
herausgegebenen Reisekatalog für Sommer 2009 befand sich auf der Titelseite in der oberen Hälfte unter anderem dieses Lichtbild; die
nähere Aufmachung der Seite kann Anlage K1 (BI. 5 GA) entnommen werden.
Die Klägerin übersandte der Beklagten für die Verwendung des Lichtbildes eine Rechnung vom 05.01.2009 (Anlage K4, BI. 15 GA). Darin
berechnete sie unter Bezugnahme auf die Empfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) einen Betrag von 340,- € für die
Nutzung auf der Titelseite, zuzüglich 100 % für werbliche Nutzung und weitere 100 % für den unterlass…
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