AG Düsseldorf: Urheberrecht - Bei der Übertragung von Nutzungsrechten muss der Letzterwerber alle Vorstufen prüfen

AG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2011, Az. 57 C 9013/09§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG, § 72 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG

Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass derjenige, der in einer Rechtsübertragungskette Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken erlangt, die wirksame Rechtsübertragung in den Vorstufen prüfen muss und sich nicht auf Zusicherungen verlassen darf. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten sei ausgeschlossen. Vorliegend habe das Model, das auf dem streitgegenständlichen Foto abgebildet gewesen sei, behauptet, Inhaberin sämtlicher Rechte zu sein. Es sei jedoch für die Beklagte unschwer zu erkennen gewesen, dass die Abgebildete nicht gleichzeitig Fotografin und damit Urheberin gewesen sein könne. Demnach hätte sich die Beklagte nicht nur auf die Zusicherungen des Models verlassen dürfen, sondern hätte zumindest auch eine Prüfung der Rechte des Fotografen vornehmen müssen. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2011 durch … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 645 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die durch Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Neuss entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die andere Partei aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Fotografin; nach streitigem Vortrag hat sie das hier streitgegenständliche Foto, welches die Streitverkündete und Zeugin Frau … als Model am Strand von … liegend zeigt, erstellt. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin. Auf dem von ihr herausgegebenen Reisekatalog für Sommer 2009 befand sich auf der Titelseite in der oberen Hälfte unter anderem dieses Lichtbild; die nähere Aufmachung der Seite kann Anlage K1 (BI. 5 GA) entnommen werden.

Die Klägerin übersandte der Beklagten für die Verwendung des Lichtbildes eine Rechnung vom 05.01.2009 (Anlage K4, BI. 15 GA). Darin berechnete sie unter Bezugnahme auf die Empfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) einen Betrag von 340,- € für die Nutzung auf der Titelseite, zuzüglich 100 % für werbliche Nutzung und weitere 100 % für den unterlass…

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Themen: Zinsen , Amtsgericht , Urteile & Beschlüsse , Basiszinssatz , Kette , Düsseldorf , Prüfung , Erwerber , Verletzerzuschlag , Rechtsübertragung , Weiterübertragung

Erschienen 26. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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