Die Birne, der Amtsrichter und der Schlaf
Dies und das ... | 3. September 2010 — Juristen in eigener Sache sind ja manchmal ein etwas schwieriges Völkchen. Amtsrichter die ja per definitionem ohnehin immer recht…
Mieter dürfen die Rolläden ihrer Wohnung auch abends zwischen 22:30 und 23:30 Uhr herunterlassen. Das hat zumindest das Amtsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 29.11.2010 – Az. 55 C 7723/10 – ausdrücklich festgestellt.
Geklagt hatte eine benachbarte Wohnungseigentümerin, die sich durch das vermeintlich späte Herunterlassen der Außenjalousien abends zwischen 22:30 und 23:30 Uhr den Schlaf ihres Kindes gestört gesehen hatte.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Klägerin stehe der auf § 1004 Abs. 2 BGB gestützte Unterlassungsanspruch nicht zu, denn das Herunterlassen von Rollladen, gerade zur Nachtzeit, sei sozialadäquat und als normaler Gebrauch der Mietsache von der Nachbarin zu dulden. Dem Benutzer einer Wohnung könne nicht vorgeschrieben, zu welcher Uhrzeit er seine Räume verdunkele. Im Übrigen handele es sich, da das Herunterlassen der Rollläden immer nur von kurzer Dauer sein, auch um eine nur geringfügige Beeinträchtigung, so dass auch § 9 LImSchG NW dies nicht verbiete.
In der Literatur ist diese amtsgerichtliche Entscheidung auf Kritik gestoßen, da § 9 Abs. 1 LImSchG NW, nachdem zwischen 22 und 6 Uhr „Betätigungen verboten [sind], welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind“, keine Ausnahmen für sozialadäquates Verhalten, wie das hier in Rede stehende Rollladen-Herunterlassen, vorsehe.
Die Kritik überzeugt jedoch nicht. Nach der vorgenannten Vorschrift wird der Wohnungsnutzer zwar verpflichtet sein, die Jaolusien möglichst schonend und leise herunterzulassen. Etwaiges mehrfaches Herunterlassen und Wiederhochziehen zum Zwecke der Schikane des Nachbarn ist nach § 9 Abs. 1 LImSchG NW zweifellos untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden.
Anderes muss aber für das rein funktionelle Betätigen der Außenjalousien zum Zwecke der Verdunkelung gelten – da das Herunterlassen nur Sekunden dauert, ist bereits fraglich, ob dies als Betätigung zu sehen ist, welche die Nachtruhe zu stören geeignet ist…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Juli 2011 auf http://rheinrecht.wordpress.com.
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