AG Düsseldorf: Rechtsschutzversicherung muss gerichtlichen Deckungsschutz gegenüber Abofallenabzocke gewähren
Es ist ja nicht so, dass mein Mandant von der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG (ARAG) ein Almosen wollte. Immerhin hatte
er immer schön Prämien gezahlt. Als es aber zum Schwur kam, kniffen die Düsseldorfer Maulhelden ("unabhängig", "Rechtsprofis",
"international", "gut") . Der Mandant hatte eine Rechnung von opendownload, also der einschlägig berüchtigten Ltd. aus Mannheim bekommen. Nach einer
Aufforderung der Kanzlei Richter auf Aufgabe der
Forderung war nicht Ruhe. Vielmehr hatte der mindestens ebenso berüchtigte Abzockerbüttel, Rechtsanwalt Olaf Tank, eines seiner
wunderbaren anwaltlichen Mahnschreiben an den Mandanten verfasst. Hiergegen erhob der Mandant auf Anraten der Kanzlei Richter Berlin
sofort Klage auf negative Feststellung und gewann letztlich auch den Prozess vor dem Amtsgericht Mannheim. Bevor es jedoch zu einer
Entscheidung kam, entspann sich aber auch ein interessanter Streit mit der eigenen des Mandanten, der ARAG. Die ARAG meinte
nämlich, für die völlig unnötige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Forderung müsse sie dem Mandanten keinen
gerichtlichen Rechtsschutz gewähren. Der solle sich gefälligst gedulden, bis die Abzocker auf Zahlung klagen und sich doch bitteschön
nur abwehrend verhalten (übersetzt: und die Flut an schwachsinnigen Mahnschreiben über sich ergehen lassen). Die Kanzlei Richter
Berlin riet daher kurz nach nun auch gegen die ARAG zur Klage auf Gewährung von Deckungsschutz zum Amtsgericht Düsseldorf und
verzichtete für diesen ganz besonderen Spass gegenüber dem Mandanten auch freudig auf die sofortige Erhebung eines
Anwaltskostenvorschusses, um dem Mandanten die Entscheidung für einen Kampf auch gegen seinen renitenten Rechtsschutzversicherer ein
wenig zu erleichtern. Obwohl das Amtsgericht gleich eingangs des Verfahrens im Kosteninteresse ein Anerkenntnis nahe legte, sperrte
sich die ARAG und beantragte Klageabweisung (Motto: Macht ja nix, sind ja bloß die Gelder der doofen "Versichertengemeinschaft"). Zur
Begründung führte die ARAg dann an, es handele sich bei der beabsichtigten negativen Feststellungsklage um eine
Obliegenheitsverletzung des Mandanten, die zum wegen unnötiger Kostenerhöhung zum diesbezüglichen Verlust des Versicherungsschutzes
führte. Es sei nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, dass Versicherte auch im Interesse der Gesamtbevölkerung zum Gegenangriff
gegen die Abofallenabzocker übergehen. darauf, dass diese Variante womöglich billiger sein könnte, als hunderttausenden Mandanten
zigfach außergerichtlichen Rechtsschutz gegen die Gauner zu gewähren, kam man übrigens offenbar ebensowenig, wie darauf, dass es
womöglich für den Mandanten und zahlenden Versicherungsnehmer unzumutbar sein könnte, sich monate- oder gar…
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