AG Düsseldorf: Rechtsschutzversicherung muss gerichtlichen Deckungsschutz gegenüber Abofallenabzocke gewähren

Es ist ja nicht so, dass mein Mandant von der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG (ARAG) ein Almosen wollte. Immerhin hatte er immer schön Prämien an die Düsseldorfer ("unabhängig", "Rechtsprofis", "international", "gut") gezahlt. Als es aber zum Schwur kam, kniffen die Maulhelden. Der Mandant hatte eine Rechnung der einschlägig berüchtigten Content Service Ltd. aus Mannheim bekommen. Nach einer Aufforderung der Kanzlei Richter Berlin auf Aufgabe der Forderung hatte der mindestens ebenso berüchtigte Abzockerbüttel, Rechtsanwalt Olaf Tank, eines seiner wunderbaren anwaltlichen Mahnschreiben an den Mandanten verfasst. Hiergegen erhob der Mandant auf Anraten der Kanzlei Richter Berlin sofort Klage auf negative Feststellung und gewann letztlich auch den Prozess vor dem Amtsgericht Mannheim. Bevor es jedoch zu einer Entscheidung kam, entspann sich aber auch ein interessanter Streit mit der eigenen Rechtsschutzversicherung des Mandanten, der ARAG. Die ARAG meinte nämlich, für die völlig unnötige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Forderung müsse sie dem Mandanten keinen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren. Der solle sich gefälligst gedulden, bis die Abzocker auf Zahlung klagen und sich doch bitteschön nur abwehrend verhalten (übersetzt: und die Flut an schwachsinnigen Mahnschreiben über sich ergehen lassen). Die Kanzlei Richter Berlin riet daher kurz nach nun auch gegen die ARAG zur Klage auf Gewährung von Deckungsschutz zum Amtsgericht Düsseldorf und verzichtete für diesen ganz besonderen Spass gegenüber dem Mandanten auch freudig auf die sofortige Erhebung eines Anwaltskostenvorschusses, um dem Mandanten die Entscheidung für einen Kampf auch gegen seinen renitenten Rechtsschutzversicherer ein wenig zu erleichtern. Obwohl das Amtsgericht gleich eingangs des Verfahrens im Kosteninteresse ein Anerkenntnis nahe legte, sperrte sich die ARAG und beantragte Klageabweisung (Motto: Macht ja nix, sind ja bloß die Gelder der doofen "Versichertengemeinschaft"). Zur Begründung führte die ARAg dann an, es handele sich bei der beabsichtigten negativen Feststellungsklage um eine Obliegenheitsverletzung des Mandanten, die zum wegen unnötiger Kostenerhöhung zum diesbezüglichen Verlust des Versicherungsschutzes führte. Es sei nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, dass Versicherte auch im Interesse der Gesamtbevölkerung zum Gegenangriff gegen die Abofallenabzocker übergehen. darauf, dass diese Variante womöglich billiger sein könnte, als hunderttausenden Mandanten zigfach außergerichtlichen Rechtsschutz gegen die Gauner zu gewähren, kam man übrigens off…

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Themen: Berlin , Rechtsschutzversicherung , Olaf Tank , Content Service , Frontpage

Erschienen 27. April 2010 auf http://www.spam-abwehren.de.

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